Meis­ter wird dem Bache­lor-Abschluss gleichgestellt

Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Le­sung Ende Oktober einer Novellierung des Berufsbil­dungsgesetzes zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2020 sollen die umfassenden Neuerungen unter dem Gesetz zur „Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bil­dung“ in Kraft treten. Diese umfassen eine internatio­nale Benennung der höheren Berufsabschlüsse sowie eine Mindestausbildungsvergütung, Teilzeitberufsaus­bildung und eine Änderung der Rahmenbedingungen für Prüfer.

„Mit die­sem Gesetz­ent­wurf ver­folgt die Bun­des­re­gie­rung das Ziel, die dua­le beruf­li­che Bil­dung in Deutsch­land zu moder­ni­sie­ren und zu stär­ken. Die beruf­li­che Bil­dung muss sich in Deutsch­land heu­te mehr denn je als attrak­tives Ange­bot für jun­ge Men­schen prä­sen­tie­ren, die häu­fig die Wahl zwi­schen einer Berufs­aus­bil­dung und einem Stu­di­um haben“, lau­te­te im Dezem­ber 2018 im Wort­laut die Ziel­for­mu­lie­rung des Refe­ren­ten­ent­wurfs. Bereits 2005 war das Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) erneu­ert wor­den und lös­te die seit 1969 gül­ti­ge Fas­sung ab.

Anzei­ge

Die Zah­len des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes untermau­ern das Nach­wuchs­pro­blem des Hand­werks. Das Hand­werk hat von 2009 (455.568) bis 2018 (367.134) rund 88.000 Aus­zu­bil­den­de ver­lo­ren und damit überpropor­tional mit dem Fach­kräf­te­man­gel zu kämp­fen. „Die Ent­wicklung zum Bewer­ber­markt hat sich 2018/19 fort­ge­setzt. Dabei ist die Her­aus­for­de­rung, Aus­bil­dungs­su­chen­de und Betrie­be zusam­men­zu­brin­gen, unver­än­dert groß. Um hier vor­an­zu­kom­men, ist mehr Kom­pro­miss­be­reit­schaft gefragt“, sag­te der Vor­stands­vor­sit­zen­de der Bundesagen­tur für Arbeit (BA), Det­lef Schee­le, bei der Vor­stel­lung der Bilanz des Berufs­be­ra­tungs­jah­res 2018/2019 und appel­lierte: „Wenn Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber sich auch für Aus­bil­dungs­be­ru­fe jen­seits ihres Traum­be­ru­fes öff­nen und Betrie­be zudem nicht ganz so gute Kan­di­da­ten in

Erwä­gung zie­hen, bin ich opti­mis­tisch, dass in der Nach­vermittlungszeit noch Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se zustan­de kommen.“

Ziel des Berufs­bil­dungs­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes ist eine Stär­kung der beruf­li­chen Bil­dung. Die Attrak­ti­vi­tät einer hand­werk­li­chen Aus­bil­dung, die gute beruf­li­che Zu­kunftsperspektiven bie­tet, fin­det aber auf­grund des vielfa­chen Aka­de­mi­sie­rungs­wun­sches der Schul­ab­gän­ger kaum Beachtung.

Bache­lor und Mas­ter Professional

Was bedeu­tet die Novel­lie­rung des Geset­zes kon­kret? Bei der „höher­qua­li­fi­zie­ren­den“ Berufs­bil­dung, sprich die Fortbil­dung in einem Meis­ter­kurs, wird das wäh­rend der Ausbil­dung erwor­be­ne beruf­li­che Kön­nen erwei­tert. Die­se Fortbil­dungen, die oft auf dem glei­chen Niveau sind wie ein Studi­um, sind Weg­be­rei­ter zum beruf­li­chen Auf­stieg. Mit einheit­lichen Abschluss­be­zeich­nun­gen „Geprüf­ter Berufsspezia­list“, „Bache­lor Pro­fes­sio­nal“ und „Mas­ter Pro­fes­sio­nal“ sol­len die Abschlüs­se inter­na­tio­na­ler und ein­heit­li­cher werden.

„Wir beur­tei­len die­se Novel­le als Kon­se­quenz des­sen, was bis­her vom Zen­tral­ver­band des Deut­schen Hand­werks (ZDH) schon erreicht wur­de. Der Meis­ter wird als gleich­wertig, aber nicht als gleich­ar­tig einem Bache­lor-Stu­di­um aner­kannt“, erklärt Ste­fan Bier­in­ger, Diek­tor der Bundes­fachschule für Ortho­pä­die-Tech­nik (BUFA). Gemein­sam mit der FH Dort­mund bie­tet die BUFA bereits einen Bache­­lor- und Mas­ter­stu­di­en­gang an mit dem dif­fe­ren­zie­ren­den Anhang „of engi­nee­ring“ – also mit einem kla­ren inge­nieur­wis­sen­schaft­li­chen Anspruch.

„Soll­te sich die Hoch­schul­rek­to­ren­kon­fe­renz dazu ent­schließen, den Abschluss Bache­lor pro­fes­sio­nal auch zum all­ge­mei­nen Mas­ter­stu­di­um zu öff­nen, hät­ten wir unser ursprüng­li­ches Ziel erreicht und könn­ten uns auf das Mas­terstudium für Meis­ter kon­zen­trie­ren“, so Bier­in­ger weiter.

Schritt­wei­se Anhe­bung der Mindestvergütung

Damit Aus­zu­bil­den­de auch ent­spre­chend ihres beruf­li­chen Enga­ge­ments an der Wert­schöp­fung betei­ligt wer­den, gibt es ab dem 1. Janu­ar 2020 eine Min­dest­ver­gü­tung für alle BBiG-Aus­zu­bil­den­den. Aus­zu­bil­den­de, deren Aus­bil­dung in 2020 beginnt, erhal­ten im ers­ten Aus­bil­dungs­jahr eine Min­destvergütung in Höhe von 515 Euro. Schritt­wei­se wer­den die fixen Ein­stiegs­hö­hen dann ange­ho­ben: für den Ausbil­dungsbeginn in 2021 auf 550 Euro, für den Ausbildungsbe­ginn in 2022 auf 585 Euro und für den Aus­bil­dungs­be­ginn in 2023 auf 620 Euro. Ab 2024 wird die Min­dest­ver­gü­tung für das ers­te Aus­bil­dungs­jahr jähr­lich an die durchschnittli­che Ent­wick­lung aller Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen ange­passt. Für das zwei­te, drit­te und vier­te Aus­bil­dungs­jahr wird dem wach­sen­den Bei­trag der Aus­zu­bil­den­den zur betrieb­li­chen Wert­schöp­fung außer­dem durch Auf­schlä­ge auf den Betrag aus dem Jahr des Aus­bil­dungs­be­ginns Rech­nung getragen.

Ehren­amt stärken

Die Rah­men­be­din­gun­gen für rechts­be­stän­di­ge und hoch­wertige Prü­fun­gen sol­len eben­so wie die Gewin­nung, die Attrak­ti­vi­tät und die Ein­satz­mög­lich­kei­ten von ehrenamt­lichen Prü­fern und Prü­fe­rin­nen durch Fle­xi­bi­li­sie­rung ver­bessert wer­den. So soll der Prü­fungs­aus­schuss etwa die Ab­nahme von ein­zel­nen Prü­fungs­leis­tun­gen an soge­nann­te Prü­fer­de­le­ga­tio­nen über­tra­gen kön­nen. Außer­dem kann die Zahl der not­wen­di­gen Prü­fer unter bestimm­ten Vor­aussetzungen von drei auf zwei redu­ziert wer­den. Das Ge­samtergebnis der Abschluss­prü­fung wird wei­ter­hin vom Prü­fungs­aus­schuss festgestellt.

ZDH-Prä­si­dent Hans Peter Wolls­ei­fer hat­te im Vor­feld der 2. und 3. Lesung erklärt: „Der Gesetz­ent­wurf zum Berufs­bil­dungs­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz ent­hält aus Sicht des Hand­werks Licht, aber lei­der vor allem durch die nun hin­zu­ge­füg­ten Ände­run­gen gegen­über dem Regierungs­entwurf auch eini­ge Schat­ten.“ Beson­ders zu begrü­ßen sei, dass das Par­la­ment nach inten­si­ven Dis­kus­sio­nen die neu­en attrak­ti­ven und inter­na­tio­nal ver­ständ­li­chen Fort­bildungsstufenbezeichnungen „Berufs­spe­zia­lis­ten“, „Ba­chelor Pro­fes­sio­nal“ und „Mas­ter Pro­fes­sio­nal“ in der Be­rufsbildung unter­stützt. Die Zusatz­be­zeich­nun­gen ma­chen deut­lich, dass die beruf­li­chen Abschlüs­se der zwei­ten und drit­ten Stu­fe auf einer Ebe­ne mit den aka­de­mi­schen Abschlüs­sen „Bache­lor“ und „Mas­ter“ ste­hen. „Das ist ein wich­ti­ger Mei­len­stein für die gleich­wer­ti­ge Behand­lung von aka­de­mi­scher und beruf­li­cher Bil­dung und das rich­ti­ge Signal an jun­ge Men­schen und deren Eltern“, so Wolls­ei­fer wei­ter. „Für sie wird nun deut­li­cher, dass sich etwa Hand­werks­meis­te­rin­nen und ‑meis­ter in Bezug auf ihr Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veau auf Augen­hö­he mit aka­de­mi­schen Bache­lor­ab­sol­ven­ten befin­den. Das wird die beruf­li­che Bil­dung stärken.“

Als nega­ti­ve Fak­to­ren iden­ti­fi­zier­te Wolls­ei­fer: „Eine wei­te­re Belas­tung kommt auf Betrie­be zu, deren Mit­ar­bei­ter als ehren­amt­li­che Prü­fer tätig sind. Künf­tig müs­sen die Betrie­be die­se Mit­ar­bei­ter für die Prü­fer­tä­tig­keit frei­stel­len. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass der Gesetz­ge­ber nichts unter­nimmt, um den zeit­li­chen Prü­fungs­auf­wand für Prü­fer zu mini­mie­ren, ist die­se Belas­tung für die Betrie­be unzu­mut­bar. Für die Betrie­be ent­steht zudem eine gro­ße Unsi­cher­heit, weil nicht klar gere­gelt ist, in wel­chem Umfang sie trotz Frei­stel­lung den Arbeits­lohn fort­zah­len müssen.“

Regie­rungs­ko­ali­ti­on ist mit dem Gesetz zufrieden

„Wir freu­en uns sehr, dass wir das Berufs­bil­dungs­ge­setz jetzt ver­ab­schie­den konn­ten. Mit dem Gesetz zei­gen wir jun­gen Men­schen Kar­rie­re­we­ge in der beruf­li­chen Bil­dung auf. Wir stei­gern damit ins­ge­samt die Attrak­ti­vi­tät der dua­len Aus­bil­dung und anschlie­ßen­den Auf­stiegs­qua­li­fi­ka­tio­nen“, so Ste­phan Alba­ni, CDU, und ergänzt: „Mit dem Bache­lor Pro­fes­sio­nal und dem Mas­ter Pro­fes­sio­nal sind wich­ti­ge Schrit­te getan. Ver­ein­fach­te Rege­lun­gen zur Abnah­me von Prü­fun­gen sor­gen für Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung und Ent­las­tung von ehren­amt­li­chen Prü­fern. Aus­bil­dung ist eine Inves­ti­ti­on in die Zukunft von jun­gen Men­schen und von Betrie­ben. Mit dem beschlos­se­nen Berufs­bil­dungs­ge­setz erneu­ern wir das Auf­stiegs­ver­spre­chen in der beruf­li­chen Bildung.“

Auch Oli­ver Kacz­ma­rek, bil­dungs­po­li­ti­scher Spre­cher der SPD-Frak­ti­on, äußert sich posi­tiv: „Das neue Berufs­bil­dungs­ge­setz ist ein Durch­bruch für die Wert­schät­zung der beruf­li­chen Bil­dung. Die Min­dest­aus­bil­dungs­ver­gü­tung wird kom­men. Aus einer miss­lun­ge­nen Vor­la­ge haben wir ein gutes Gesetz gemacht: Nach der Berufs­schu­le müs­sen voll­jäh­ri­ge Aus­zu­bil­den­de nicht mehr in den Betrieb zurück, sie erhal­ten einen zusätz­li­chen frei­en Lern­tag vor der Abschluss­prü­fung, und die Fach­li­te­ra­tur im Betrieb muss vom Arbeit­ge­ber über­nom­men wer­den. Ehren­amt­li­che Aus­bil­dungs­prü­fe­rin­nen und ‑prü­fer erhal­ten einen Anspruch auf Frei­stel­lung im Betrieb. Das ist ein run­des Paket, mit dem wir die beruf­li­che Bil­dung wei­ter auf­wer­ten und gleich­wer­tig zur aka­de­mi­schen Bil­dung gestalten.“

Ob das Gesetz wie geplant zum 1. Janu­ar 2020 in Kraft tre­ten wird, ent­schied sich erst nach Redak­ti­ons­schluss am 29. Novem­ber in einer Abstim­mung des Bun­des­ra­tes. Des­sen Aus­schüs­se ver­tra­ten unter­schied­li­che Posi­tio­nen. Der Kul­tur­aus­schuss hielt die neu­en Abschluss­be­zeich­nun­gen Bache­lor und Mas­ter für nicht zustim­mungs­fä­hig, weil eine Ver­wechs­lung mit hoch­schu­li­schen Abschlüs­sen dro­he. Er emp­fahl dem Ple­num, den Ver­mitt­lungs­aus­schuss anzu­ru­fen. Der Wirt­schafts­aus­schuss und der Aus­schuss für Arbeit, Inte­gra­ti­on und Sozi­al­po­li­tik rie­ten dem Ple­num indes zur Zustimmung.

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