Aus Sicht des Bündnisses gibt es keinen zusätzlichen Handlungsbedarf über die bereits bestehenden Beratungs- und Dokumentationspflichten hinaus – im Gegenteil: WvD warnt vor weiterwachsender Bürokratie in der Hilfsmittelversorgung.
Etwa 80 Prozent der Versorgungen erfolgen ohne zusätzliche Kosten für die Versicherten. In den übrigen Fällen tragen die Patientinnen und Patienten die Mehrkosten selbst. Nach Ansicht des GKV-Spitzenverbands fehlt bisher eine strukturierte Erfassung der Gründe für solche Vereinbarungen. Eine gesetzlich geregelte Meldepflicht solle daher mehr Transparenz schaffen.
WvD widerspricht dieser Einschätzung. Das Bündnis sieht die vorgelegten Zahlen selbst als Beleg dafür, dass es sich bei Mehrkostenvereinbarungen um Ausnahmefälle handelt. Hinzu komme, dass Mehrkosten im Bereich der Sanitätshäuser laut WvD fast vollständig unter fünf Prozent der Gesamtsumme liegen.
„Statt immer neue Regulierungsphantasien zu produzieren, sollte der GKV-SV seine Energie endlich in die Lösung echter Probleme investieren – wie den Abbau der immer weiter wuchernden Bürokratie in der Hilfsmittelversorgung“, erklärt Henning Schweer, Generalsekretär von WvD.
Das Bündnis verweist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse seiner aktuellen Branchenumfrage. Demnach wenden fast drei Viertel der Sanitätshäuser über 30 Prozent ihrer Betriebszeit allein für bürokratische Anforderungen auf. Fast 90 Prozent der Befragten rechnen mit einem weiteren Anstieg des bürokratischen Aufwands. „Hier besteht der echte Handlungsbedarf, bei dem wir dem GKV-SV gerne als Partner zur Verfügung stehen“, betont Schweer.
Rechtliche Zweifel an den GKV-Forderungen stützt WvD u. a. auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Helge Sodan, Präsident des Verwaltungsgerichtshofes des Landes Berlin a. D., aus dem Jahr 2022. Darin wurde festgestellt, dass die Einführung zusätzlicher Begründungspflichten für Mehrkostenvereinbarungen durch den GKV-SV im Rahmen der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie Forderungen nach einer Ausweitung der Prüfbürokratie einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie der Versicherten darstellen und die Kompetenzen des GKV-SV überschreiten – zumal die Mehrkosten das Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht belasten.
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