Statt, wie bisher datiert, ab dem 1. Juli 2026 verpflichtend Hilfsmittelverordnungen ausschließlich elektronisch anzufertigen, wird die Frist um zwölf Monate nach hinten geschoben – auf den 1. Juli 2027. Das ergibt sich aus der Änderung des § 360 Abs. 7 SGB V. Ärzt:innen dürfen nun ein Jahr länger noch „auf Papier“ die Verordnung ausstellen, gleichzeitig verlängert sich auch für Sanitätshäuser die Frist, Verordnungen für Hilfsmittel ausschließlich elektronisch verarbeiten zu dürfen. Nicht geändert wurde die „Anschlusspflicht“ der Hilfsmittelleistungserbringer an die Telematikinfrastruktur zum 1. Januar 2026.
Die Verschiebung der Fristen für die Ausstellung von E‑Verordnungen für Hilfsmittel wird seitens des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) für den Zeitplan des eigenen Pilotprojektes unter zwei Bedingungen zunächst als unkritisch gesehen. Erstens, sofern es Hilfsmittelleistungserbringern grundsätzlich möglich ist, E‑Verordnungen für Hilfsmittel anzunehmen und einzulösen, sobald die Ausstellung auch den verordnenden Ärzt:innen möglich ist. Dies dürfte deutlich vor dem Stichtag 1. Juli 2027 liegen. Zweitens, wenn es gesetzlich festgeschrieben wird, dass E‑Verordnungen für Hilfsmittel nur zeitgleich von allen berechtigen Leistungserbringern angenommen und eingelöst werden können und nicht einer Leistungserbringergruppe eher die Möglichkeit hierfür eingeräumt wird.
Über die endgültige Verschiebung der E‑Verordnung entscheidet der Bundesrat. Am 8. September ging beim Ländergremium der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein – eine Beratung und Entscheidung steht noch aus.
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