E‑Verordnung kommt vor­aus­sicht­lich erst 2027

Mit der Verabschiedung des Digital-Gesetzes (DigiG) am 30. August durch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages hat sich für die Hilfsmittelbranche eine entscheidende Veränderung ergeben.

Statt, wie bis­her ­datiert, ab dem 1. Juli 2026 ver­pflich­tend Hilfs­mit­tel­ver­ord­nun­gen aus­schließ­lich elek­tro­nisch anzu­fer­ti­gen, wird die Frist um zwölf Mona­te nach hin­ten gescho­ben – auf den 1. Juli 2027. Das ergibt sich aus der Ände­rung des § 360 Abs. 7 SGB V. Ärzt:innen dür­fen nun ein Jahr län­ger noch „auf Papier“ die Ver­ord­nung aus­stel­len, gleich­zei­tig ver­län­gert sich auch für Sani­täts­häu­ser die Frist, Ver­ord­nun­gen für Hilfs­mit­tel aus­schließ­lich elek­tro­nisch ver­ar­bei­ten zu dür­fen. Nicht geän­dert wur­de die „Anschluss­pflicht“ der Hilfs­mittelleistungserbringer an die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur zum 1. Janu­ar 2026.

Die Ver­schie­bung der Fris­ten für die Aus­stel­lung von E‑Verordnungen für Hilfs­mit­tel wird sei­tens des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT) für den Zeit­plan des eige­nen Pilot­pro­jek­tes unter zwei Bedin­gun­gen zunächst als unkri­tisch gese­hen. Ers­tens, sofern es Hilfs­mit­tel­leis­tungs­er­brin­gern grund­sätz­lich mög­lich ist, E‑Verordnungen für Hilfs­mit­tel anzu­neh­men und ein­zu­lö­sen, sobald die Aus­stel­lung auch den ver­ord­nen­den Ärzt:innen mög­lich ist. Dies dürf­te deut­lich vor dem Stich­tag 1. Juli 2027 lie­gen. Zwei­tens, wenn es gesetz­lich fest­ge­schrie­ben wird, dass E‑Verordnungen für Hilfs­mit­tel nur zeit­gleich von allen berech­ti­gen Leis­tungs­er­brin­gern ange­nom­men und ein­ge­löst wer­den kön­nen und nicht einer Leis­tungs­er­brin­ger­grup­pe eher die Mög­lich­keit hier­für ein­ge­räumt wird.

Über die end­gül­ti­ge Ver­schie­bung der E‑Verordnung ent­schei­det der Bun­des­rat. Am 8. Sep­tem­ber ging beim Län­der­gre­mi­um der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung ein – eine Bera­tung und Ent­schei­dung steht noch aus.

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