Ziel ist es, die dort untergebrachten vulnerablen Personengruppen zu schützen. Beschäftigte der Gesundheitshandwerke, die zur Hilfsmittelversorgung z. B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätig sind, fallen damit auch unter diese Regelung. Diese war allerdings an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft. Diese wird am 25. November auslaufen. Die drei derzeit in Koalitionsverhandlungen befindlichen Parteien SPD, FDP und die Grünen haben sich für eine Fortführung dieser Praxis in einem am 27. Oktober veröffentlichten Eckpunktepapier ausgesprochen. „Wir werden die Befugnis für bestimmte Arbeitgebende, Beschäftigtendaten zum Covid-19-Impf- bzw. Serostatus zu verarbeiten, bis zum Frühlingsanfang am 20. März 2022 verlängern (§ 36 Absatz 3 Satz 3 IfSG)“, heißt es unter Punkt 6 des Papiers. Damit stellt sich vor allem für die Übergangszeit, bis die neue Bundesregierung absehbar im Dezember ihre gesetzgebende Arbeit aufnimmt, auf Bundesebene eine rechtliche Vakanz zur Impfstatus-Abfrage ein. Diese könnte durch landesrechtliche Bestimmungen gefüllt werden.
Wo am Arbeitsplatz die 3G-Regel gilt, darf auch nicht durch die „Hintertür“ nach dem Impfstatus gefragt werden. Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, eine der G‑Anforderungen – also geimpft, genesen oder getestet – nachzuweisen. Auch geimpfte Personen dürfen daher, falls jemand seinen Status privat halten will, mit einem Test die geforderten Kriterien erfüllen. Deshalb gilt im Umkehrschluss auch nicht, dass nur Nicht-Geimpfte sich den Testmaßnahmen unterziehen und sich daraus ein Status ableiten lässt.
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