Cyber Resilience Act: Meldepflichten sind gestartet

Ein Sicherheitsproblem entdecken, beheben – und die zuständigen Behörden darüber informieren: Was bislang nicht für sämtliche vernetzten Produkte einheitlich geregelt war, wird mit dem Cyber Resilience Act, kurz CRA, europaweit verbindlich. Seit dem 11. September gilt ein wichtiger Teil der europäischen Cyberresilienz-Verordnung: Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden, wenn diese die Sicherheit eines vom CRA erfassten Produkts mit digitalen Elementen betreffen. Damit erreicht die schrittweise Einführung des CRA eine neue Stufe. Die EU-Verordnung soll dafür sorgen, dass Cybersicherheit künftig nicht erst dann zum Thema wird, wenn ein Produkt bereits beim Kunden im Einsatz ist. Hersteller sollen Sicherheitsrisiken bereits bei Entwicklung und Konstruktion berücksichtigen und während des Lebenszyklus eines Produkts auf Schwachstellen reagieren.
Ein Meldeweg für die gesamte EU
Für die neuen Meldepflichten steht Herstellern die von der EU-Agentur für Cybersicherheit ENISA bereitgestellte „Single Reporting Platform“ zur Verfügung. Über diese Plattform sollen Meldungen zentral und vertraulich eingereicht werden können. Sie werden anschließend an das zuständige Computer Security Incident Response Team, kurz CSIRT, sowie gegebenenfalls an weitere betroffene Mitgliedstaaten weitergeleitet. Eine vorherige Registrierung ist nach Angaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nicht zwingend erforderlich. Das BSI stellt Herstellern zudem Informationen und technische Hilfestellungen zur Umsetzung der CRA-Anforderungen bereit. In Deutschland soll das BSI nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugleich eine zentrale Rolle bei der Marktüberwachung übernehmen.
Viel Zeit bleibt Unternehmen im Ernstfall nicht. Kennt ein Hersteller eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle, muss innerhalb von 24 Stunden eine erste Warnung erfolgen. Innerhalb von 72 Stunden sind weitere Informationen nachzureichen. Bei einer Schwachstelle folgt spätestens 14 Tage nach Bereitstellung einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme ein Abschlussbericht. Für einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall ist dieser Abschlussbericht grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der ausführlicheren Vorfallmeldung abzugeben.
Weitere Pflichten ab 2027
Die Meldepflicht ist allerdings nur ein Teil eines deutlich größeren Regelwerks. Vom 11. Dezember 2027 an greift der CRA grundsätzlich vollständig. Hersteller erfasster Produkte müssen dann unter anderem Cybersicherheitsrisiken systematisch bewerten, Schwachstellen während des vorgesehenen Unterstützungszeitraums behandeln und Sicherheitsaktualisierungen bereitstellen. Der Unterstützungszeitraum beträgt grundsätzlich mindestens fünf Jahre, sofern nicht von einer kürzeren Nutzung des Produkts auszugehen ist.
Der Ansatz verändert damit die Perspektive auf Produktsicherheit. Cybersicherheit wird nicht mehr ausschließlich als Aufgabe der IT-Abteilung verstanden, sondern als Bestandteil von Entwicklung, Produktpflege und Konformitätsbewertung. Auch das bekannte CE-System wird um entsprechende Anforderungen ergänzt.
Welche Produkte sind betroffen?
Für Hersteller und Betriebe der Hilfsmittelversorgung ist eine Abgrenzung besonders wichtig. Der CRA gilt grundsätzlich für Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung mit einem Gerät oder Netzwerk umfasst. Das BSI weist allerdings darauf hin, dass Medizinprodukte zu den vom CRA ausgenommenen Bereichen gehören. Anders kann die Situation bei digitalen Produkten im Umfeld der Versorgung aussehen, die nicht als Medizinprodukt reguliert werden – etwa bestimmte Software‑, Hardware- oder Netzwerklösungen. Entscheidend ist daher die regulatorische Einordnung des jeweiligen Produkts.
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