BIV-OT: Bun­des­kar­tell­amt stellt Kar­tell­ver­wal­tungs­ver­fah­ren gegen ARGE ein

Am 06. November 2023 hat das Bundeskartellamt das Kartellverwaltungsverfahren gegen die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft von Leistungserbringergemeinschaften und Verbänden in den Bereichen Reha und Pflege (ARGE) gegen die Abgabe von Verpflichtungszusagen eingestellt.

Mit den Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen konn­ten die Mit­glie­der der ARGE die vor­läu­fi­gen Beden­ken des Kar­tell­am­tes aus­räu­men. Damit ist das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren abgeschlossen.

Anlass des am 21. Okto­ber 2021 ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­rens war die kol­lek­ti­ve Ver­hand­lung von Hilfs­mit­tel­ver­trä­gen in den Berei­chen Reha und Pfle­ge durch die ARGE, zu der auch der Bun­des­in­nungs­ver­band für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT) gehör­te. Im Jahr 2021 befand sich Deutsch­land mit­ten in der Coro­na-Pan­de­mie – der größ­ten glo­ba­len Gesund­heits­kri­se seit Jahr­zehn­ten. Die Ver­sor­gungs­si­cher­heit in Deutsch­land muss­te trotz Pan­de­mie und explo­die­ren­der Fracht- und Roh­stoff­kos­ten sicher­ge­stellt wer­den. Indi­vi­du­el­le Ver­hand­lun­gen der Leis­tungs­er­brin­ger­ver­bän­de mit den Kos­ten­trä­gern führ­ten bis zum Herbst 2021 zu kei­nem Ergeb­nis. Mit den gemein­sa­men Ver­hand­lun­gen der ARGE soll­te eine schnel­le, unbü­ro­kra­ti­sche und vor allem zeit­lich beschränk­te Lösung erzielt wer­den, um die Ver­sor­gung mit Hilfs­mit­teln für Mil­lio­nen Ver­si­cher­te in Deutsch­land sicher­zu­stel­len. Auf­grund der Beden­ken des Bun­des­kar­tell­amts wur­de die ARGE auf­ge­löst und die durch sie ver­han­del­ten Ver­trä­ge nicht ver­län­gert; sie bestehen nicht mehr.

Indi­vi­du­el­le Ver­hand­lun­gen des BIV-OT für sei­ne Mit­glie­der wei­ter möglich

Nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens war die Zuläs­sig­keit von Ver­trags­ver­hand­lun­gen und ‑abschlüs­sen von ein­zel­nen ehe­ma­li­gen ARGE-Mit­glie­dern ein­schließ­lich der mit ihnen ver­bun­de­nen Unter­neh­men. Für die Arbeit des BIV-OT bedeu­tet dies, dass er als Spit­zen­ver­band auch wei­ter­hin für die von ihm ver­tre­te­nen Betrie­be bei­tritts­fä­hi­ge und am Wirt­schaft­lich­keits­prin­zip ori­en­tier­te Ver­trä­ge mit den Kos­ten­trä­gern ver­han­deln und abschlie­ßen darf. So kann sich der BIV-OT wei­ter­hin für die indi­vi­du­el­le, qua­li­täts­ge­si­cher­te und wohn­ort­na­he Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung durch sei­ne Mit­glieds­un­ter­neh­men einsetzen.

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