Web­site schon barrierefrei?

Wer eine Website – vor allem in Verbindung mit einem Online-Shop – betreibt, muss diese spätestens zum 28. Juni 2025 barrierefrei machen.

Was ist über­haupt „Digi­ta­le Bar­rie­re­frei­heit“ und wen betrifft die­se Pflicht? Die gesetz­li­che Grund­la­ge für die Pflicht zur Bar­rie­re­frei­heit von Web­sites liegt im Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG). Die­ses wur­de 2021 im deut­schen Bun­des­tag  erlas­sen und ist eine Fol­ge aus der EU-Richt­li­nie zur Bar­rie­re­frei­heit  (Euro­pean Acces­si­bi­li­ty Act) von 2019. Idee der Gesetz­ge­bung ist, dass alle Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen für alle Men­schen bar­rie­re­frei zugäng­lich sein müs­sen.  Das bedeu­tet, dass Men­schen mit Ein­schrän­kun­gen des Sehens, des Hörens, der Moto­rik oder mit kogni­ti­ven Beein­träch­ti­gun­gen Web­sites und Online­shops zugäng­lich gemacht wer­den müssen.

Wer ist von der Pflicht betroffen?

Grund­sätz­lich sind alle Her­stel­ler von bestimm­ten Pro­duk­ten wie Smart­phones, Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals oder Note­books betrof­fen. Außer­dem sind die Betrei­ber  von Web­sites und B2C-Online­shops in der Pflicht, Bar­rie­re­frei­heit her­zu­stel­len. OT-Betrie­be und Sani­täts­häu­ser fal­len vor allem in die letzt­ge­nann­te Kate­go­rie. Denn man­che Betrie­be haben einen Online­shop, in dem sie Pro­duk­te zum Ver­kauf oder Online-Buchun­gen von Hand­werks­dienst­leis­tun­gen anbieten.

Wer ist von der Pflicht ausgenommen?

Jede Regel hat ihre Aus­nah­me. So auch in die­sem Fall. Unter­neh­men, die unter die „Kleinstunternehmen“-Regelung fal­len, brau­chen sich nicht um die Umset­zung zu küm­mern. Als Kleinst­un­ter­neh­men gilt, wer weni­ger als zehn Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt und ent­we­der einen Jah­res­um­satz von höchs­tens zwei Mil­lio­nen Euro erzielt oder wenn die Jah­res­bi­lanz­sum­me sich auf höchs­tens zwei Mil­lio­nen Euro beläuft. Wer nicht die Kri­te­ri­en für ein Kleinst­un­ter­neh­men erfüllt, der kann den­noch von der Pflicht befreit wer­den, wenn das Unter­neh­men eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung durch die Umset­zung erfährt. Vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings eine  Selbst­be­ur­tei­lung, die unter ande­rem eine Kos­ten­ana­ly­se nach Anla­ge 4 BFSG ent­hält. Die­se Selbst­be­ur­tei­lung muss doku­men­tiert und für fünf Jah­re auf­be­wahrt  wer­den. Wer sein B2C-E-Com­mer­ce-Ange­bot erwei­tert, muss dann erneut eine Selbst­be­ur­tei­lung aus­fül­len – spä­tes­tens alle fünf Jah­re. Außer­dem muss die zustän­di­ge Markt­über­wa­chungs­be­hör­de infor­miert wer­den, die auf Ver­lan­gen die Selbst­be­ur­tei­lung vor­ge­legt bekom­men muss.

Pra­xis­tipps

B2B-E-Com­mer­ce-Ange­bo­te sind von den Pflich­ten ausgenommen.

Aus­zu­bil­den­de und Mit­ar­bei­ter in Eltern­zeit wer­den bei der Anzahl der im Betrieb täti­gen Per­so­nen nicht mitgerechnet.

Nicht nur die Shop-Web­sites, son­dern auch Start‑, Login‑, Kon­takt- und Hilf­e­sei­ten müssen
bar­rie­re­frei gestal­tet werden.

Unter­neh­men kön­nen unter bitvtest.de die Bar­rie­re­frei­heit ihrer Web­sites prüfen. 

Ist jede Web­site betroffen?

Nein, nicht jede Web­site muss zwangs­läu­fig bar­rie­re­frei sein. Rei­ne Prä­sen­ta­ti­ons­web­sites, bei denen die Pro­duk­te nur beschrie­ben, aber nicht gekauft wer­den, fal­len nicht unter die Regelung.

Was tun bei Ange­bo­ten von Drittanbietern?

Auch hier liegt die Pflicht zur Über­prü­fung beim Betrieb. Sind die Ange­bo­te des von mir genutz­ten Diens­tes – bei­spiels­wei­se für Ter­min­bu­chun­gen – bar­rie­re­frei?  Soll­te die Ant­wort dar­auf nicht klar und deut­lich ja sein, emp­fiehlt sich ein Gespräch mit dem IT-Dienst­leis­ter. Kon­takt oder Ver­kauf – Chat-Bots in der Grau­zo­ne In der Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on wer­den immer häu­fi­ger digi­ta­le Hel­fer wie Chat-Bots ein­ge­setzt. Ob die­se auch unter die Bar­rie­re­frei­heit fal­len oder nicht, hängt davon ab, ob der Chat-Bot den Besu­chern der Web­sites an einem Punkt zum Online-Shop­/On­line-Ter­min­ver­ga­be wei­ter­lei­tet oder nicht. Grund­sätz­lich soll­ten Chat-Bots oder auch Kon­takt­for­mu­la­re nicht unter die Regel fal­len, weil davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass – bevor es zu einem Ver­trags­ab­schluss kommt – meh­re­re Zwi­schen­schrit­te nötig sind.

Was bedeu­tet eigent­lich bar­rie­re­frei in der digi­ta­len Welt?

Laut der 2022 ver­öf­fent­lich­ten Ver­ord­nung zum BFSG müs­sen Informationen
– auf­find­bar sein
– über mehr als einen Kanal sen­so­risch zugäng­lich sein
– in ver­ständ­li­cher Wei­se dar­ge­stellt werden.
Kon­kret bedeu­tet dies, dass die Web­site eine ver­ständ­li­che und kla­re Struk­tur und Benut­zer­ober­flä­che haben muss. For­mu­lar­fel­der müs­sen ver­ständ­lich beschrif­tet und erklärt wer­den. Die Bedien­bar­keit der Web­site muss sowohl per Tas­ta­tur als auch per Maus mög­lich sein. Außer­dem ist die Imple­men­tie­rung einer Spracheingabefunktion nötig. Zudem soll­ten gut les­ba­re Schrift­ar­ten ver­wen­det wer­den, und die Mög­lich­keit der Ände­rung der Text­grö­ße gege­ben sein. Es wird die Ver­wen­dung von hohen Farb­kon­tras­ten für Vor­der- und Hin­ter­grund emp­foh­len sowie die Anpass­bar­keit von Zei­chen- und Zei­len­ab­stän­den. Bei mul­ti­me­dia­len Inhal­ten sind Unter­ti­tel nötig und bei Bil­dern und Gra­fi­ken Alter­na­tiv­tex­te. Alle Infor­ma­tio­nen soll­ten in leich­ter Spra­che bereit­ge­stellt werden

Wei­ter­füh­ren­de Informationen 
Mehr Infor­ma­tio­nen gibt es bei­spiels­wei­se zum Down­load beim Zen­tral­ver­band des Deut­schen Hand­werks (ZDH). Unter zdh.de fin­den Inter­es­sier­te den Leit­fa­den „Pra­xis Recht“ zum The­ma „Ver­pflich­ten­de bar­rie­re­freie Gestal­tung von Fir­men­web­sei­ten“. Außer­dem gibt es inter­es­san­te Infor­ma­tio­nen bei der Bun­des­fach­stel­le für Bar­rie­re­frei­heit. Über die Web­site kön­nen dort Inter­es­sier­te detail­lier­te FAQs finden. 
Tei­len Sie die­sen Inhalt
Anzeige