Die teilweise zweistellige Inflation führte dazu, dass die Preisspirale sich nach oben drehte und das Geld immer mehr an Wert verloren hat. In vielen Unternehmen gab es daher Personalgespräche, und ein Thema – über das häufig gesprochen wurde – war das Gehalt bzw. dessen Anpassung an die gegenwärtigen Gegebenheiten. Einige dieser Gespräche sind gewiss in der Sackgasse geendet, weil die Betriebe nicht in der Lage sind, jedem Mitarbeitenden den Wunsch nach einer entsprechenden Lohnerhöhung zu erfüllen. Damit aus der Sackgasse nicht eine Einbahnstraße in Richtung Kündigung wird, lohnt es sich für Unternehmen wie auch für Arbeitnehmer:innen, über andere Gehaltsextras zu sprechen. Die Kosten sind für Betriebe im Vergleich zu einer „normalen“ Lohnerhöhung gewöhnlich geringer und die Arbeitnehmer:innen profitieren – häufig sogar steuerfrei – von dem Plus, das ihnen der Arbeitgeber bietet. Aber Vorsicht! Gehaltsextras sind für Arbeitnehmer:innen zwar in vielen Fällen vorteilhaft, mit Blick auf die eigene Rente kann es aber auch Einbußen geben. Ob diese akzeptabel sind, das muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für sich selbst entscheiden, doch sind die Gehaltsextras häufig ein Kompromiss, der sich trotzdem lohnt.
Doch welche Extras gibt es und was bedeuten sie für beide Seiten? Ein Überblick über mögliche Extras:
Der Gutschein
Der Geburtstag oder ein Dienstjubiläum eines Arbeitnehmers stehen vor der Tür? Viele Arbeitgeber gratulieren ihren Arbeitnehmer:innen mit einem Gutschein. Dies muss aber kein Einzelfall bleiben. Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten monatlich – steuer- und sozialversicherungsfrei – einen Wertgutschein in Höhe von maximal 50 Euro als Extra zum Gehalt überlassen.
Der Mitarbeiterrabatt
Darf man den eigenen Chef nach einem Rabatt fragen? Oder muss man vielleicht sogar? Damit diese Fragen gar nicht erst gestellt werden müssen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden von sich aus einen Rabatt gewähren. Doch die Abgabe von vergünstigten Dienstleistungen und Produkten ist begrenzt. Im Amtsdeutsch heißt das „Rabattfreibetrag“ und dieser liegt bei 1080 Euro pro Jahr und Mitarbeiter:in. Wird der Freibetrag überschritten, behandelt der Fiskus die gewährten Rabatte des eigenen Betriebs wie steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Notebook, Tablet & Co
Technische Geräte wie Notebooks, Smartphones oder Tablets sind in jedem Haushalt – häufig mehrfach – vertreten. Statt einer Gehaltserhöhung können Chef:innen auch direkt das gewünschte Gerät für die Mitarbeitenden kaufen. Für Letztere ist das steuer- und sozialversicherungsfrei, während die Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent abführen müssen. Achtung: Geräte, die die Arbeitnehmer:innen nur zu Nutzung überlassen bekommen haben, z. B. um im Homeoffice zu arbeiten, sind steuerfrei.
Das Ticket
Der öffentliche Nahverkehr ist ein wichtiger Bestandteil, um der Klimakrise zu begegnen. Wenn Mitarbeiter:innen sowohl für ihren Weg zur Arbeit als auch privat das Auto öfter einmal stehen lassen oder sogar ganz abschaffen wollen, dann ist das gesponserte Ticket vom Arbeitgeber vielleicht genau das richtige Gehaltsextra. Die Rechnung ist dabei denkbar einfach: Übernimmt der Arbeitgeber das Ticket komplett, dann kann er dies voll als Betriebsausgabe absetzen. Für die Arbeitnehmer:innen bedeutet dies, dass sie sich die Kosten – steuer- und sozialversicherungsfrei – für das Ticket sparen können und am Ende einen höheren Nettolohn haben.
Das Dienstrad
Stau auf dem Weg zur Arbeit? Verzweiflung bei der Parkplatzsuche? Zu wenig Bewegung im Büro? All diese Sorgen können mit zwei Rädern behoben werden. Das Dienstrad bietet Arbeitnehmer:innen gleich mehrere Möglichkeiten, wie man mehr aus seinem Gehalt herausholt. Dafür gibt es zwei gängige Methoden: entweder eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsextra. Was ist der Unterschied?
Bei der Gehaltsumwandlung werden die monatlich fälligen Raten für das Leasing des Rades vom Bruttolohn der Arbeitnehmer:innen eingezogen. Dieser Vorgang heißt auch Barlohnumwandlung. Arbeitnehmer:innen müssen seit 2020 den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Zweirads mit 0,25 Prozent der – Achtung, wichtig! – unverbindlichen Preisempfehlung (UPE) versteuern. Der reale Einkaufspreis kann deutlich niedriger sein, für die Steuer gilt aber immer die UPE. Diese steuerliche Regelung gilt für Fahrräder und Pedelecs/E‑Bikes (Motorunterstützung bis 25 km/h). Bei dieser Variante können die Arbeitnehmer:innen die komplette Summe bezahlen, der Arbeitgeber darf sich aber mit einem Zuschuss beteiligen. An der Steuerlast ändert sich aber nichts.
Beim Gehaltsextra übernimmt der Arbeitgeber die vollen Kosten für das Leasing. Das zur Verfügung gestellte Rad muss nach § 3 Nr. 37 EStG als Zusatz zu dem ohnehin schon vereinbarten Lohn überlassen werden. Mit 45 Euro pro Monat kann beispielsweise ein hochwertiges Fahrrad im Wert von 1.400 Euro, bei 160 Euro monatlich sogar ein Lastenrad im Wert von 5.000 Euro realisiert werden. Ein weiterer Vorteil für die Arbeitnehmer:innen: Auch die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung entfällt in diesem Fall. Und Arbeitgeber können die Kosten zu 100 Prozent als Betriebsausgabe geltend machen.
Die Kinderbetreuung
Arbeitgeber können auch bei der Kinderbetreuung junge Mütter und Väter unterstützen. Egal ob Kindergarten und Tagespflege – wer seinen Nachwuchs von anderen Personen betreuen lässt, dem entstehen meistens nicht unerhebliche Kosten. Laut Statistischem Bundesamt haben Eltern in Deutschland durchschnittlich 1.310 Euro im Jahr gezahlt (Stand 2021). Besonders bei den Altersklassen unter drei Jahren (1.710 Euro) als auch bei den drei- bis sechsjährigen Kindern (1.630 Euro) liegt dieser Wert noch höher. Arbeitgeber können bis zu 100 Prozent der Betreuungskosten übernehmen – ein Limit ist von der Gesetzgebung nicht vorgesehen. Einzig das Alter des Kindes ist entscheidend. Der Betreuungszuschuss wird nur bis zum Eintritt in die Schule gewährt. Wenn der Zuschuss zudem als Gehaltsextra gezahlt wird, ist er für die Arbeitnehmer:innen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Gesundheitsvorsorge
Gesunde und fitte Arbeitnehmer:innen sind nicht nur zufriedener, sie sind mit großer Wahrscheinlichkeit auch leistungsfähiger und seltener krank. Arbeitgeber können in die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden investieren – und zwar 600 Euro. Dabei steht den Mitarbeitenden grundsätzlich ein breites Feld offen, wie sie ihre Gesundheit verbessern oder aufrechterhalten können. Wer mit dem Rauchen aufhören möchte, für den ist vielleicht eine Tabakentwöhnung das richtige Angebot. Andere Kolleg:innen freuen sich über einen Rücken-Fit-Kurs oder eine Grippe-Schutzimpfung. Wenn § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) von dem jeweiligen Leistungsanbieter eingehalten wird, dann sind diese Angebote sogar steuerfrei für die Mitarbeitenden, allerdings nur bis zu der Obergrenze von 600 Euro. Darüber hinaus gewährte Vorsorgeleistungen müssen versteuert werden.
Die Beihilfe
Von einem Tag auf den anderen kann das Leben auf den Kopf gestellt werden – durch einen Unfall, Tod oder eine Umweltkatastrophe. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Beihilfe in dieser Notsituation zu unterstützen. Bis zu
600 Euro darf das Unternehmen auszahlen. Arbeitgeber müssen dem Finanzamt allerdings bei einer Lohnsteueraußenprüfung durch geeignete Unterlagen nachweisen können, dass ein Ereignis vorlag, das die Notfallbeihilfe gerechtfertigt hat. Diese Dokumente müssen als Teil der Lohnunterlagen aufbewahrt werden.
Das Sabbatical
Ein Jahr Auszeit vom Beruf und die Welt umrunden? Diesen Traum haben Arbeitnehmer in fast jedem Alter. Doch laut Bundesurlaubsgesetz besteht für alle Arbeitnehmer:innen mit einer Fünftagewoche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr. In vielen Branchen wird zwar mehr Urlaub gewährt, doch auch mit 30 Tagen pro Jahr lassen sich manche (Reise-)Träume nicht erfüllen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden aber beispielsweise ein Sabbatical anbieten – also einen deutlich längeren Zeitraum als den vereinbarten Urlaub. Der Weg dahin kann vielschichtig sein. Beispielsweise können die Arbeitnehmer:innen unbezahlten Sonderurlaub nehmen. In dieser Zeit erhalten sie aber keinen Lohn und müssen das Einzahlen der Sozialversicherungsbeiträge selbst übernehmen. Bei einem Langzeitarbeitskonto können Mitarbeitende Überstunden und nicht verbrauchte Urlaubstage ansammeln. Hat er oder sie dann genügend freie Zeit angespart, steht der Auszeit nichts mehr im Wege. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit – wie bei jedem anderen Urlaub – alle Kosten weiter tragen, hat aber den Vorteil, die Arbeitskraft bereits im Vorfeld zur Verfügung gestellt bekommen zu haben und in dieser Zeit planbar Ersatz beschaffen zu können. Die Arbeitnehmenden haben keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical. Dies bedeutet, dass die Betriebe im Falle einer Inanspruchnahme des Sabbaticals alle damit zusammenhängenden Vereinbarungen vertraglich festlegen müssen.
Heiko Cordes
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