Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung und ‑abrechnung wird aber ebenso mit weiteren Lasten auf Seiten der Leistungserbringer gerechnet, weshalb die IGHV den GKV-Spitzenverband auffordert, sich für eine bundes- und kasseneinheitliche Lösung einzusetzen.
„Die auf ein halbes Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung bedeutet einen enormen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand und erhöht den Ressourcen-Einsatz für Sanitätshäuser und orthopädietechnische Betriebe. Sämtliche Verträge und insbesondere die Abrechnungssysteme müssen vorübergehend angepasst werden“, erklärt Alf Reuter, Präsident des Bundesinnungsverbands für Orthopädie-Technik (BIV-OT), einem der IGHV-Mitgliedsverbände.
„Zu beachten ist beispielsweise, dass gemäß geltendem Umsatzsteuerrecht nicht der Tag der Rechnungstellung oder der Genehmigung durch die Krankenkasse wesentlich für die Festsetzung der Umsatzsteuer ist, sondern der Tag der Leistungserbringung“, so Reuter. „Damit ist klar, dass bei einer vor dem 30. Juni erbrachten Leistung kein gesenkter Umsatzsteuersatz angewendet werden kann, selbst wenn die Rechnungstellung an oder die Genehmigung durch die Krankenkasse erst nach dem 1. Juli 2020 erfolgen.“ Dies könne in einer „gemeinsamen Empfehlung des GKV-Spitzenvebandes zur Umsetzung der zeitlich begrenzten Mehrwertsteuer-Änderung im Hilfsmittelbereich“ noch einmal klargestellt werden.
Zudem schlägt die IGHV einheitliche Regeln hinsichtlich der verschiedenen, in der Hilfsmittelversorgung gängigen Versorgungs- bzw. Vertragsvarianten vor, um Sicherheit für die Betriebe zu schaffen.
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