Corona: Darf der Impfstatus abgefragt werden?
Arbeitgeber haben durch das Infektionsschutzgesetz – genauer gesagt den § 36 Abs. 3 – das Recht darauf, dass ihre Angestellten über deren Impf- und Serostatus Auskunft geben. Das gilt allerdings nur bezogen auf die Covid-19-Krankheit und wenn der Arbeitseinsatz an bestimmten Orten stattfindet. Darunter fallen Pflegeheime, Asylunterkünfte oder auch Justizvollzugsanstalten.
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