Dabei handelt es sich um die sogenannte Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025. In Deutschland sind private und öffentliche Arbeitgeber, die die Schwelle von 20 Arbeitnehmern überschreiten, gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Quote nicht, zahlen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist.
Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten. Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen fallen unter die Kleinstbetriebsregelung. Sie zahlen 155 Euro (Vorjahr: 140 Euro), wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt ist, beziehungsweise 235 Euro (210 Euro), wenn kein schwerbehinderter Mensch angestellt ist. Für Arbeitgeber mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen gilt, wer weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt, zahlt 155 Euro (140 Euro), bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen im Anstellungsverhältnis sind es 275 Euro (245 Euro) und bei null schwerbehinderten Menschen werden 465 Euro (410 Euro) fällig.
| Ausgleichsabgabe | Beschäftigungsquote |
|---|---|
| 155 € | von 3 % bis unter 5 % |
| 275 € | von 2 % bis unter 3 % |
| 405 € | von 0 % bis unter 2 % |
| 815 € | von 0 % |
Weitere Informationen zur Ausgleichabgabe gibt es auf den Websites
rehadat-ausgleichsabgabe.de und iw-elan.de.


