„Eintritts“-Karten in die Telematikinfrastruktur

Wer Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) haben möchte, der braucht dafür im wahrsten Sinne des Wortes eine „Eintritts“-Karte. Wobei das nur zum Teil stimmt, denn ­eigentlich braucht man sogar zwei Karten, um aktiv in der Telematikinfrastruktur die dort hinterlegten Anwendungen wie die elektronische Patienten­akte (ePA) oder die ­E-Verordnung zu nutzen.

War­um wer­den die­se Kar­ten gebraucht? Hin­ter­grund ist, dass im digi­ta­len Raum eine Iden­ti­fi­ka­ti­on statt­fin­den muss, damit klar ist, wer über­haupt berech­tigt ist, die sen­si­blen Gesund­heits­da­ten zu sen­den und zu emp­fan­gen. Wenn die­se bestä­tigt ist und die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind sowie die for­ma­len Rah­men­be­din­gun­gen – wie Berech­ti­gun­gen zum Zugriff auf Anwen­dun­gen – pas­sen, steht einer TI-Nut­zung nichts mehr im Wege. Schritt für Schritt wird im Fol­gen­den gezeigt, wie Betrie­be ihre Kar­ten, genau­er gesagt ihren elek­tro­ni­schen Berufs­aus­weis (eBA) und ihre Insti­tuts­kar­te (SMC‑B) erhalten.

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Was ist der elek­tro­ni­sche Berufsausweis?

Der elek­tro­ni­sche Berufs­aus­weis (eBA) ist eine Chip­kar­te im Scheck­kar­ten­for­mat, die für die Authen­ti­fi­zie­rung und elek­tro­ni­sche Signa­tu­ren der Gesund­heits­hand­wer­ke in der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI) genutzt wird. Der eBA ent­hält wich­ti­ge per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wie den vollstän­digen Namen, die Berufs­grup­pe und die Tele­ma­tik-ID, eine ein­deu­ti­ge Num­mer, die der berech­tig­ten Per­son in der TI zuge­wie­sen ist.

Wie bean­tra­ge ich den eBA?

Gute Nach­rich­ten für alle Betrie­be, die in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen sind: Wer einen elek­tro­ni­schen Berufs­aus­weis bean­tra­gen möch­te, der kann dies wei­test­ge­hend digi­tal erle­di­gen. Anlauf­stel­le für die Betrie­be ist die zustän­di­ge Hand­werks­kam­mer. Die Bean­tra­gung erfolgt aus­schließ­lich dort. Auf der Web­site der jewei­li­gen Hand­werks­kam­mer wird es ein Online-Antrag­spor­tal im geschütz­ten Mit­glie­der­be­reich geben. „Wer den Antrag stellt, der soll vor mög­lichst wenig Hür­den gestellt wer­den. Des­we­gen wer­den bei­spiels­wei­se bei dem Antrag die in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­ge­nen Daten bereits auto­ma­tisch ergänzt und müs­sen nur noch ein­mal über­prüft wer­den. Das spart Zeit und senkt die büro­kra­ti­sche Hür­de beim Bean­tra­gen des eBA“, erklärt Chris­ti­an Holtz, Pro­jekt­lei­ter Digi­ta­li­sie­rung beim Zen­tral­ver­band des Deut­schen Hand­werks (ZDH).

Die Hand­werks­kam­mer prüft den Antrag anschlie­ßend. Soll­ten alle Anga­ben pas­sen, dann wird dem Antrag­stel­ler eine Vor­gangs­num­mer zuge­schickt, mit der er sei­ne phy­si­sche Kar­te bestel­len kann. Mit der Vor­gangs­num­mer kann der Antrag­stel­ler zwi­schen unter­schied­li­chen Dienst­leis­tern wäh­len, wo er die Kar­te bestellt. Bei die­sem Dienst­leis­ter han­delt es sich um einen soge­nann­ten qua­li­fi­zier­ten Ver­trau­ens­dienst­an­bie­ter. Wenn die­ser die Bestel­lung bestä­tigt, folgt der ein­zi­ge Schritt, bei dem der Antrag­stel­ler theo­re­tisch einen grö­ße­ren Auf­wand haben könn­te. Denn via Post-Ident-Ver­fah­ren muss die phy­si­sche Iden­ti­tät bestä­tigt wer­den. Das kann in einer von 8.500 Post­stel­len erfol­gen oder per eID – elek­tro­ni­scher Iden­ti­tät. Bei letzt­ge­nann­tem Ver­fah­ren kann zum Bei­spiel mit einem NFC-fähi­gen Smart­phone (NFC steht für Near Field Com­mu­ni­ca­ti­on, dt. Nah­feld­kom­mu­ni­ka­ti­on. Dabei han­delt sich um eine Über­tra­gungs­me­tho­de zum kon­takt­lo­sen Aus­tausch von Daten per elek­tro­ma­gne­ti­scher Induk­ti­on. Anm. d. Red.) und einem frei­ge­schal­te­ten Per­so­nal­aus­weis die Iden­ti­tät bin­nen zwei Minu­ten bestä­tigt werden.

Nach erfolg­rei­chem Durch­lau­fen des Post-Ident-Ver­fah­rens wer­den Kar­te und PIN sepa­rat per Post an den bzw. die Antragsteller:in versandt.

Der eBA ist für eine Dau­er von fünf Jah­ren gül­tig. Vor Ablauf die­ser Frist soll­te recht­zei­tig ein Fol­ge­an­trag gestellt wer­den, um den naht­lo­sen Zugang zu den TI-Anwen­dun­gen sicherzustellen.

Wer kann den eBA beantragen?

Antrags­be­rech­tigt sind Per­so­nen, die eine beruf­li­che Qua­li­fi­zie­rung zur Aus­übung eines Gesund­heits­hand­werks gemäß der Num­mern 33 bis 37 der Anla­ge A zur Hand­werks­ord­nung nach­wei­sen kön­nen. Der Nach­weis erfolgt durch die Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le als qua­li­fi­zier­te Inha­be­rin oder qua­li­fi­zier­ter Inha­ber oder als qua­li­fi­zier­te Betriebs­lei­te­rin oder qua­li­fi­zier­ter Betriebs­lei­ter eines ent­spre­chen­den Betriebs.

Die Rol­le der Secu­ri­ty Modu­le Card Typ B (SMC‑B)

Die SMC‑B ist ein Betriebs­aus­weis, der die tech­ni­sche Teil­nah­me an der TI ermög­licht und zur Authen­ti­fi­zie­rung eines Betriebs als berech­tig­ter TI-Nut­zer dient. Erst nach erfolg­rei­cher Authen­ti­fi­zie­rung kann der Kon­nek­tor eine Ver­bin­dung zur TI aufbauen.

Die Bean­tra­gung der SMC‑B erfolgt wie beim eBA über die Hand­werks­kam­mern. Vor­aus­set­zung für die Bean­tra­gung ist ein bereits gül­ti­ger eBA, der im bean­tra­gen­den Betrieb vor­han­den ist. Die not­wen­di­ge PIN wird sepa­rat zur Kar­te per Post verschickt.

Ver­wen­dungs­zweck der Karten

Der eBA ist einer­seits Vor­aus­set­zung für die Bean­tra­gung der SMC‑B und dient ande­rer­seits als digi­ta­le Unter­schrift und zur per­sön­li­chen Verschlüsselung.

Um grund­sätz­lich auf die Fach­diens­te der TI zugrei­fen zu kön­nen, ist ein Anschluss an die TI erfor­der­lich, der mit­hil­fe der SMC‑B erfolgt. Bereits zum 1. Janu­ar 2026 müs­sen alle Betrie­be an die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur ange­schlos­sen sein. Die wich­tigs­ten Anwen­dun­gen für die Bran­che sind das Ein­le­sen der elek­tro­ni­schen Gesund­heits­kar­te (eGK), die Nut­zung von KIM und TIM – die schon ab die­sem Jahr nutz­bar sind – und spä­tes­tens ab dem 1. Juli 2027 der Abruf der E‑Verordnung, wenn deren ver­pflich­ten­de Ein­füh­rung beginnt.

Ver­füg­bar­keit und Kosten

Die Aus­ga­be des eBA und der SMC‑B beginnt im Herbst 2024, zunächst durch die drei Pilot­kam­mern Dort­mund, Düs­sel­dorf und Rhein­hes­sen (Mainz). Aktu­ell ist noch nicht klar, wie hoch die Kos­ten­er­stat­tung für die Refi­nan­zie­rung der TI-Kos­ten durch den GKV-Spit­zen­ver­band aus­fällt. Im Mai 2024 wur­den die Ver­hand­lun­gen des GKV-Spit­zen­ver­ban­des mit allen HiMi-Ver­bän­den über die TI-Finan­zie­rung ver­tagt. Auch mit den ande­ren soge­nann­ten „maß­geb­li­chen Spit­zen­ver­bän­den der Leis­tungs­er­brin­ger“, z. B. der Augen­op­tik oder Hör­akus­tik fin­den der­zeit kei­ne Ver­hand­lun­gen statt (ledig­lich der Ver­band Deut­scher Zahn­tech­ni­ker-Innun­gen (VDZI) hat die Ver­hand­lung zur Refi­nan­zie­rungs­ver­ein­ba­rung erfolg­reich abge­schlos­sen). Dage­gen hat der BIV-OT deut­lich Wider­spruch ein­ge­legt und sich mit einem ent­spre­chen­den Schrei­ben an den GKV-SV gewandt. Die Begrün­dung der Kran­ken­kas­sen für die zeit­li­che Ver­zö­ge­rung sei weder trag­fä­hig noch ziel­füh­rend, wenn ein rei­bungs­lo­ser Anschluss an die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur zum Ende der gesetz­li­chen Frist (1. Janu­ar 2026) erreicht wer­den soll, heißt es in dem Schrei­ben. Bereits heu­te müs­sen Betrie­be auf Fach­an­wen­dun­gen wie KIM zugrei­fen kön­nen, um mit Ärzt:innen daten­schutz­kon­form inner­halb der TI kom­mu­ni­zie­ren zu können.

GLOSSAR

SMC‑B (Secu­ri­ty Modu­le Card Typ B): Ein Betriebs­aus­weis, der die tech­ni­sche Teil­nah­me an der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI) ermög­licht und zur Authen­ti­fi­zie­rung eines Betriebs als berech­tig­ter TI-Nut­zer dient.

eBA (elek­tro­ni­scher Berufs­aus­weis): Eine per­so­nen­be­zo­ge­ne Chip­kar­te zur per­sön­li­chen Authen­ti­fi­zie­rung und elek­tro­ni­schen Signa­tur von TI-Anwen­dun­gen im Gesundheitswesen.

Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI): Ein digi­ta­les Netz­werk, das alle Betei­lig­ten des Gesund­heits­we­sens mit­ein­an­der ver­netzt und den siche­ren Aus­tausch von medi­zi­ni­schen Daten ermöglicht.

Kon­nek­tor: Eine Hard­ware­kom­po­nen­te, die die IT-Sys­te­me eines Betriebs über das Inter­net via VPN-Ver­bin­dung mit der TI verbindet.

Kom­mu­ni­ka­ti­on im Medi­zin­we­sen (KIM) und Tele­ma­tik-Infra­struk­tur-Mes­sen­ger (TIM): Anwen­dun­gen zur ver­schlüs­sel­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Leis­tungs­er­brin­gern, ana­log zu E‑Mail (KIM) oder Kurz­nach­rich­ten (TIM), wobei TIM auch die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Ver­si­cher­ten ermög­li­chen wird. 

 

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