Anzei­geAbset­zun­gen bei Kas­sen­re­zep­ten vermeiden

Wie Hilfsmittelerbringer:innen mit Tipps, Tricks und der Digitalisierung Absetzungen bei Kassenrezepten vermeiden können.

12Absetzungen sind für die betrof­fe­nen Leis­tungs­er­brin­ger: innen dop­pelt ärger­lich. Denn sie ver­ur­sa­chen zusätz­li­che Arbeit und die Kür­zun­gen sind nichts ande­res als Umsatz­ein­bu­ßen. Dabei könn­ten die meis­ten Abset­zun­gen ganz ein­fach ver­mie­den wer­den, da es oft nur „Klei­nig­kei­ten“ sind, die zu einer Kür­zung der abge­rech­ne­ten Beträ­ge durch die Kran­ken­kas­sen füh­ren. Es lohnt sich für Hilfsmittelerbringer:innen also, ein paar ein­fa­che Tipps zu berück­sich­ti­gen – und dabei auch auf die Digi­ta­li­sie­rung zu setzen.

1. Tipp: Das Arzt­re­zept peni­bel auf Voll­stän­dig­keit prüfen

Sorg­falt und Genau­ig­keit sind bei der Abrech­nung obers­tes Gebot. Das beginnt bereits bei der Prü­fung des Arzt­re­zepts auf Voll­stän­dig­keit. Hat der Arzt das Rezept unter­schrie­ben? Ist ein Pra­xis­stem­pel mit den Kon­takt­da­ten der Pra­xis vor­han­den? Auch die Hilfs­mit­tel- oder Pro­dukt­be­zeich­nung muss voll­stän­dig sein, dem indi­vi­du­el­len Bedarf ent­spre­chen und gege­be­nen­falls mit genau­en Mengenangaben
ver­se­hen sein (z. B. bei Wund­ver­sor­gun­gen oder ente­r­aler Ernäh­rung). Beson­ders wich­tig: Die Dia­gno­se des Arz­tes muss zwin­gend auf dem Rezept ver­merkt sein, sonst droht eine Abset­zung. Eben­so muss der Arzt Dau­er­ver­ord­nun­gen und Ver­sor­gungs­zeit­räu­me angeben.

Ände­run­gen des Rezepts dür­fen aus­schließ­lich vom Arzt durch­ge­führt wer­den und müs­sen erneut mit Stem­pel, Arzt­un­ter­schrift und Ände­rungs­da­tum doku­men­tiert wer­den. Die gute Nach­richt: Nach wie vor ist dies für Rezep­te, die Sie nach §302 SGB V abrech­nen, auch per Tele­fax mög­lich. Ledig­lich bei der Abrech­nung nach §300 SGB V ist immer das Ori­gi­nal zu ändern – oder ein neu­es geän­der­tes Rezept nötig. Hilfsmittelerbringer:innen soll­ten außer­dem dar­auf ach­ten, dass eine Ver­sor­gung bezie­hungs­wei­se die Abga­be von Hilfs­mit­teln erst dann erfolgt, wenn ein voll­stän­dig aus­ge­füll­tes Rezept vor­liegt. Denn eine rück­wir­ken­de Aus­stel­lung kann vom Arzt ver­wei­gert werden.

Bei den Anga­ben, die Hilfsmittelerbringer:innen auf dem Rezept machen müs­sen, ist eben­falls Sorg­falt gebo­ten. Zuneh­mend häu­fi­ger kommt es zu Abset­zun­gen, weil nur die 7‑stellige Hilfs­mit­tel-Posi­ti­ons­num­mer ange­ge­ben wird, erfor­der­lich ist aber die 10-stel­li­ge Num­mer. Ger­ne wird auch ver­ges­sen, die Kund:innen auf der Rück­sei­te den Emp­fang der Hilfs­mit­tel per Unter­schrift bestä­ti­gen zu lassen.

2. Tipp: Genau wis­sen, was in den abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen steht

Schon bevor Sie als Hilfsmittelerbringer:in einen Ver­trag mit einem Kos­ten­trä­ger abschlie­ßen oder einem Rah­men­ver­trag bei­tre­ten, lohnt sich ein genau­er Blick ins Klein­ge­druck­te. Denn hier sind wich­ti­ge Details fest­ge­schrie­ben, die für die Abrech­nung rele­vant sind – und das oft­mals von Kos­ten­trä­ger zu Kos­ten­trä­ger ganz unter­schied­lich. Zum Bei­spiel ist hier gere­gelt, ob Dau­er­ver­ord­nun­gen/-geneh­mi­gun­gen mög­lich sind und wel­che Geneh­mi­gungs­frei­gren­zen es gibt. Auch die Ver­sor­gun­gen, für die ein elek­tro­ni­scher Kos­ten­vor­anschlag (eKV) benö­tigt wird, sind hier auf­ge­lis­tet. Wei­ter­hin ist aus den Ver­trä­gen ersicht­lich, wel­che Unter­la­gen der Abrech­nung bei­gefügt wer­den müs­sen – auch dies ist von Kos­ten­trä­ger zu Kos­ten­trä­ger unterschiedlich.

Ein beson­ders wich­ti­ger Punkt in den Ver­trä­gen: die Preis­er­hö­hun­gen. Es lohnt sich, die Ter­mi­ne für die Preis­er­hö­hun­gen genau zu ken­nen, denn in der Regel reagie­ren die Kos­ten­trä­ger nicht, wenn gerin­ge­re Prei­se abge­rech­net wer­den, obwohl den Leistungserbringer:innen nach einer Preis­er­hö­hung eigent­lich mehr zusteht. Unter dem Strich kann dann ein gerin­ge­rer Umsatz ste­hen. Ähn­lich ver­hält es sich mit ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Preis­sen­kun­gen. Wer­den die­se nicht beach­tet, kann dies zu Abset­zun­gen füh­ren, die dann von den Leistungserbringer:innen erfasst und aus­ge­bucht wer­den müs­sen – ein unnö­ti­ger Arbeitsaufwand.

3. Tipp: Alle Unter­la­gen ein­rei­chen oder vorhalten

Ent­schei­dend für eine rei­bungs­lo­se Abrech­nung sind die ergän­zen­den Unter­la­gen, die je nach Ver­trag ein­ge­reicht wer­den müs­sen. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Geneh­mi­gun­gen bezie­hungs­wei­se elek­tro­ni­sche Kos­ten­vor­anschlä­ge. Soll­ten Hilfs­mit­tel durch exter­ne Dienst­leis­ter aus­ge­lie­fert wer­den, muss in vie­len Fäl­len auch eine von den Kund:innen unter­schrie­be­ne Emp­fangs­be­stä­ti­gung vor­lie­gen, sofern kei­ne Unter­schrift auf dem Rezept vor­han­den ist. Für bestimm­te Hilfs­mit­tel kön­nen auch pro­dukt­in­di­vi­du­el­le Erhe­bungs- oder Bera­tungs­bö­gen erfor­der­lich sein, zum Bei­spiel Deku­bi­tuser­he­bungs­bö­gen oder Maß­blät­ter bei Kom­pres­si­ons­the­ra­pien. Je nach Kran­ken­kas­se ist außer­dem eine unter­schrie­be­ne Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung zur Daten­spei­che­run­g/-über­mitt­lung der Kund:innen vor­zu­le­gen. Wie bei Tipp Nr. 2 erwähnt, lohnt sich hier ein Blick in die jewei­li­gen Kos­ten­trä­ger­ver­trä­ge, um zu wis­sen, wel­che zusätz­li­chen Unter­la­gen mit der Abrech­nung ein­ge­reicht oder auf Anfra­ge nach­ge­reicht wer­den müssen.

4. Tipp: Mit Ärz­ten und Kran­ken­kas­sen kommunizieren

Um den Abrech­nungs­pro­zess effi­zi­en­ter zu gestal­ten bezie­hungs­wei­se mög­li­che Feh­ler­quel­len zu eli­mi­nie­ren, kann es hilf­reich sein, mit den Betei­lig­ten – also Ärz­ten und Kran­ken­kas­sen – in Kon­takt zu tre­ten. Fällt Ihnen zum Bei­spiel auf, dass die Rezep­te eines Arz­tes öfters nicht voll­stän­dig aus­ge­füllt sind, kann es sich loh­nen, die Sprech­stun­den­hil­fe zu kon­tak­tie­ren und freund­lich dar­um zu bit­ten, bei zukünf­ti­gen Rezep­ten auf Voll­stän­dig­keit zu achten.

Auch die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Kos­ten­trä­gern kann sich aus­zah­len, etwa bei Unklar­hei­ten zu Ver­trags­in­hal­ten. Hier soll­ten Hilfsmittelerbringer:innen auf Num­mer sicher gehen und vor­beu­gend nach­fra­gen, um Feh­ler bei der Abrech­nung zu ver­mei­den. Unter Umstän­den kön­nen Sie nach Abspra­che sogar den Ver­wal­tungs­auf­wand redu­zie­ren, falls Sie mit dem Kos­ten­trä­ger ver­ein­ba­ren kön­nen, dass die­ser bei der Abrech­nung auf die Über­sen­dung bestimm­ter Zusatz­un­ter­la­gen verzichtet.

5. Tipp: Die Abrech­nung mit Hil­fe einer Bran­chen­soft­ware optimieren

Die Digi­ta­li­sie­rung erleich­tert schon heu­te den Arbeits­all­tag enorm. Und ins­be­son­de­re rund um die Abrech­nung kann die rich­ti­ge Bran­chen­soft­ware für eine erheb­li­che Ent­las­tung sor­gen und gleich­zei­tig die Feh­ler-/Ab­set­zungs­quo­te deut­lich redu­zie­ren. So bie­ten moder­ne Soft­ware­lö­sun­gen bei­spiels­wei­se eine Funk­ti­on für den Rezept­druck, die das sofor­ti­ge Taxie­ren sowie die Erfas­sung mit­tels OCR-Ver­fah­ren (Opti­cal Cha­rac­ter Reco­gni­ti­on; Tex­terken­nung) ermöglicht.

Soft­ware­lö­sun­gen wie zum Bei­spiel Opti­ca Omnia ver­fü­gen über eine Ver­trags­da­ten­bank, in der die tages­ak­tu­el­len Prei­se aus mehr als 5.500 Hilfs­mit­tel­ver­trä­gen hin­ter­legt sind. So kön­nen sich Hilfsmittelerbringer:innen sicher sein, stets die rich­ti­gen Prei­se zu taxie­ren und kei­nen Umsatz zu ver­schen­ken. Auch elek­tro­ni­sche Kos­ten­vor­anschlä­ge kön­nen mit Opti­ca Omnia erstellt, ein­ge­reicht und ver­wal­tet wer­den. Für die Abrech­nung sind die­se dann stets griff­be­reit und kön­nen zusam­men mit den Rezep­ten und sons­ti­gen Unter­la­gen, die eben­falls in Opti­ca Omnia vor­ge­hal­ten wer­den kön­nen, bei den Kos­ten­trä­gern ein­ge­reicht wer­den. Der Ein­satz einer Bran­chen­soft­ware bei der Abrech­nung lohnt sich aber auch mit Blick auf die Zukunft. Mit Ein­füh­rung der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI) hat der Auf­bau des digi­ta­len Gesund­heits­net­zes in Deutsch­land begon­nen. In den kom­men­den Jah­ren wer­den immer mehr Pro­zes­se in die­ses Netz ver­la­gert wer­den – auch in der Hilfsmittelbranche.

Fazit: Sorg­falt ist obers­tes Gebot, Digi­ta­li­sie­rung die Zukunft

Bei der Abrech­nung gilt eine ein­fa­che Faust­re­gel: Je sorg­fäl­ti­ger gear­bei­tet wird, des­to gerin­ger ist das Risi­ko von Abset­zun­gen. Genau hin­schau­en – im Zwei­fels­fall auch zwei Mal – zahlt sich in jedem Fall aus. Mit Hil­fe der Digi­ta­li­sie­rung in Form einer geeig­ne­ten Bran­chen­soft­ware las­sen sich Auf­wand und Feh­ler­quel­len noch­mals deut­lich redu­zie­ren. Wer heu­te schon auf die­sen Weg der Zukunft setzt,
wird dafür mit mehr Effi­zi­enz belohnt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier.  

Opti­ca Omnia: die Bran­chen­soft­ware für alle Aufgaben –
auch bei der Abrechnung

Opti­ca Omnia wur­de spe­zi­ell für die Arbeits- und Geschäfts­pro­zes­se von Ortho­pä­die-Schuh­tech­ni­ker: innen, Orthopädietechniker:innen und dem Reha- und Sani­täts­fach­han­del ent­wi­ckelt. Die maß­ge­schnei­der­ten Funk­tio­nen erleich­tern die Ver­sor­gung der Kund:innen und unter­stüt­zen bei der erfolg­rei­chen Unter­neh­mens­steue­rung. Als Soft­ware­lö­sung der neu­es­ten Gene­ra­ti­on basiert Opti­ca Omnia auf der Cloud-Tech­no­lo­gie und ist daher äußerst zukunfts­si­cher. Ob Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on, Abrech­nung, Laden­kas­se oder Waren­wirt­schaft: Opti­ca Omnia lässt sich intui­tiv bedie­nen und ent­las­tet alle Mitarbeiter:innen bei ihrer täg­li­chen Arbeit. 

 

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