Geset­zes­no­vel­le ent­täuscht Erwartungen

Das Bundeskabinett hat Ende Juli über die fünfte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-Änderungsgesetz) abgestimmt und ist zu dem Ergebnis gekommen, den Entwurf aus dem Bundesministerium für Bildung und Forschung anzunehmen.

Kern­punk­te der Neu­fas­sung des Geset­zes sind Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen, unter ande­rem bei der För­de­rung von Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren. Außer­dem soll die Unter­stüt­zung des Arbeit­ge­bers nicht mehr ange­rech­net wer­den müs­sen, und bei erfolg­rei­chem Abschluss der Fort­bil­dungs­prü­fung wer­den nun 60 statt bis­her 50 Pro­zent des bis dahin noch nicht fäl­lig gewor­de­nen Dar­le­hens erlassen.

Anzei­ge

Hol­ger Schwanne­cke, Gene­ral­se­kre­tär des Zen­tral­ver­ban­des des Deut­schen Hand­werks, reagier­te mit gemisch­ten Gefüh­len auf die ange­kün­dig­ten Ände­run­gen: „Ohne Fra­ge bringt die Bun­des­re­gie­rung mit der fünf­ten Novel­le des Geset­zes zur beruf­li­chen Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rung eine wich­ti­ge bil­dungs­po­li­ti­sche Initia­ti­ve auf den Weg, um Fort­bil­dung zu ent­las­ten. Und den­noch bleibt der Novel­len­ent­wurf lei­der hin­ter dem erklär­ten Ziel zurück, Gleich­wer­tig­keit zwi­schen beruf­li­cher und aka­de­mi­scher Bil­dung her­zu­stel­len. Um Bil­dungs­kar­rie­ren und die Fach­kräf­te­si­che­rung im Hand­werk spür­bar zu stär­ken, muss die Bun­des­re­gie­rung die Her­stel­lung ech­ter Gleich­wer­tig­keit wesent­lich strin­gen­ter ver­fol­gen. Bestehen­de Förder­lücken müs­sen jetzt geschlos­sen wer­den, um die Bedeu­tung der beruf­li­chen Bil­dung zu stei­gern und tat­säch­lich die Gleich­wer­tig­keit bei­der Bil­dungs­we­ge her­zu­stel­len. Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer an Fort­bil­dun­gen müs­sen stär­ker von Fort­bil­dungs­kos­ten ent­las­tet wer­den, bei­spiels­wei­se bei den Mate­ria­li­en, mit denen in den Meis­ter­kur­sen wäh­rend der Lehr­gän­ge gear­bei­tet wird.“

Auch inner­halb der Ampel-Koali­ti­on sind nicht alle Par­tei­en mit der Aus­ge­stal­tung der Geset­zes­an­pas­sung zufrie­den, wie die Reak­ti­on von Dr. Anja Rei­nal­ter, Spre­che­rin für Bil­dung, For­schung und Tech­nik­fol­gen­ab­schät­zung bei Bünd­nis 90/Die Grü­nen, zeigt: „Lei­der bleibt der Ent­wurf zur AFBG-Reform hin­ter den Erwar­tun­gen und den im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ab­re­de­ten Ver­ein­ba­run­gen zurück. Dabei ist das Auf­stiegs-BAföG eines der wich­tigs­ten Instru­men­te, um mehr Men­schen auf ihrem indi­vi­du­el­len Weg in die Wei­ter­bil­dung zu unter­stüt­zen. Beson­ders häu­fig geför­dert wer­den ange­hen­de Erzieher:innen und Lehr­gän­ge mit den Abschlüs­sen Fachwirt:in, Meister:in oder Techniker:in. Die­se Wei­ter­bil­dun­gen sind für unse­re Unter­neh­men essen­zi­ell, um Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­se und den Fach­kräf­te­man­gel zu bewäl­ti­gen. Der heu­te im Kabi­nett ver­ab­schie­de­te Ent­wurf sieht zwar Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen vor: Der Zuschuss zu Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren steigt um 16,6 Pro­zent. Der maxi­ma­le Zuschuss für das Meis­ter­stück ver­dop­pelt sich und der Unter­halts­zu­schuss steigt um 5,0 Pro­zent. Doch das reicht nicht aus. Wir müs­sen die Wei­ter­bil­dung stär­ken. Dafür braucht es eine Über­ar­bei­tung der För­der­kri­te­ri­en. Mehr Men­schen sol­len in Zukunft Anspruch auf eine Auf­stiegs-För­de­rung haben.“

Kurz erklärt: Aufstiegs-BAföG
Geför­dert wer­den Fort­bil­dun­gen in Voll- und Teil­zeit, die fach­lich gezielt auf öffent­lich-recht­li­che Prü­fun­gen nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz, der Hand­werks­ord­nung oder auf gleich­wer­ti­ge Abschlüs­se vor­be­rei­ten. Der ange­streb­te beruf­li­che Abschluss muss über dem Niveau einer Gesel­len­prü­fung lie­gen. Häu­fig ist daher eine abge­schlos­se­ne Erst­aus­bil­dung Vor­aus­set­zung für die Prü­fungs­zu­las­sung zur Fort­bil­dungs­prü­fung. Ein För­der­an­spruch besteht auf jeder der im Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) und der Hand­werks­ord­nung (HwO) ver­an­ker­ten Fort­bil­dungs­stu­fen sowie für Fort­bil­dungs­ab­schlüs­se, die gleich­wer­tig sind. Zur Finan­zie­rung der Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren kann ein­kom­mens- und ver­mö­gens­un­ab­hän­gig ein Bei­trag in Höhe der tat­säch­lich anfal­len­den Gebüh­ren bean­tragt wer­den. Aktu­ell lie­gen die Gren­zen bei maxi­mal 15.000 Euro und einer 50-pro­zen­ti­gen-För­de­rung als Zuschuss. Für den Rest der För­der­sum­me gibt es ein Ange­bot der KfW über ein zins­güns­ti­ges Bankdarlehen. 

 

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