Bun­des­kar­tell­amt sagt „Nein“!

Wie das Bundeskartellamt Ende Juli bekannt gab, wurde der Uniklinik Heidelberg untersagt, einen Mehrheitsanteil an der Uniklinik Mannheim zu erwerben.

Die Uni­kli­nik Hei­del­berg – als eine der größ­ten deut­schen Uni­kli­ni­ken – hat auf dem Kran­ken­haus­markt Hei­del­berg schon heu­te eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung. Durch den Zusam­men­schluss mit dem UKMA wür­de sich die­se wei­ter ver­stär­ken. Zudem wür­den die zusam­men­ge­schlos­se­nen Uni­kli­ni­ken auch in den Regio­nen Mann­heim und Hep­pen­heim jeweils markt­be­herr­schend wer­den. Andre­as Mundt, Prä­si­dent des Bun­des­kar­tell­am­tes erklär­te des­halb: „Unse­re Unter­sa­gung ist Ergeb­nis umfang­rei­cher Ermitt­lun­gen, wonach wir erheb­li­che wett­be­werb­li­che Nach­tei­le infol­ge des Zusam­men­schlus­ses befürch­ten. Die­se hät­ten vor allem die Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten zu tra­gen, denn in der Regi­on ver­blei­ben neben den Kli­ni­ken der Betei­lig­ten nur weni­ge ver­gleich­ba­re und unab­hän­gi­ge Wett­be­wer­ber, in man­chen medi­zi­ni­schen Fach­be­rei­chen fast gar kei­ne. Im Ver­fah­ren haben wir uns auch ein­ge­hend mit mög­li­chen Vor­tei­len des Zusam­men­schlus­ses befasst. Ein Argu­ment der Par­tei­en, wonach Grö­ße, höhe­re Fall­zah­len und Spe­zia­li­sie­rung oft zu bes­se­rer Behand­lungs­qua­li­tät füh­ren, haben wir berück­sich­tigt. Aller­dings gehen wir nicht davon aus, dass zur Ver­wirk­li­chung die­ses Vor­teils der Zusam­men­schluss über­haupt not­wen­dig ist. Ande­re For­men der Koope­ra­ti­on kön­nen ähn­lich posi­ti­ve Wir­kun­gen ent­fal­ten, ohne gleich den Kli­ni­ken ihre Unab­hän­gig­keit zu neh­men. Zudem erscheint uns die Annah­me, dass gro­ße Uni­kli­ni­ken durch wei­te­res Wachs­tum auto­ma­tisch bes­ser wür­den, kaum trag­fä­hig. Die Fusi­ons­kon­trol­le hat aus gutem Grund die Auf­ga­be, auch bei Fusio­nen von Kran­ken­häu­sern, Aus­wahl und Trä­ger­viel­falt zu schüt­zen und zu ver­hin­dern, dass den Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten wich­ti­ge Aus­wahl­mög­lich­kei­ten genom­men werden.“

Nach der Unter­sa­gung darf der Zusam­men­schluss nicht voll­zo­gen wer­den. Das Bun­des­kar­tell­amt wird die Ent­schei­dung auf sei­ner Inter­net­sei­te ver­öf­fent­li­chen. Der Beschluss des Bun­des­kar­tell­am­tes ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gegen ihn kann Beschwer­de ein­ge­reicht wer­den, über die dann das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf zu ent­schei­den hätte.

 

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