Coro­na: Darf der Impf­sta­tus abge­fragt werden?

Arbeit­ge­ber haben durch das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz – genau­er gesagt den § 36 Abs. 3 – das Recht dar­auf, dass ihre Ange­stell­ten über deren Impf- und Serosta­tus Aus­kunft geben. Das gilt aller­dings nur bezo­gen auf die Covid-19-Krank­heit und wenn der Arbeits­ein­satz an bestimm­ten Orten statt­fin­det. Dar­un­ter fal­len Pfle­ge­hei­me, Asyl­un­ter­künf­te oder auch Justizvollzugsanstalten.

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