MPBe­treibV: Spür­ba­rer Bürokratieabbau

Fast ein Jahrzehnt nach der grundlegenden Verschärfung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber nachgebessert. Die am 20. Februar 2025 in Kraft getretene Neufassung der Verordnung bringt vor allem für Sanitätshäuser und orthopädische Werkstätten spürbare Entlastungen mit sich.

Jah­re­lan­ger Streit um Zuständigkeiten

Die 2016 ver­schärf­te MPBe­treibV war seit ihrer Ein­füh­rung ein Dau­er­bren­ner in den Ver­trags­ver­hand­lun­gen zwi­schen OT-Betrie­ben und Kran­ken­kas­sen. Im Zen­trum der Aus­ein­an­der­set­zun­gen stan­den die Abgren­zung von Ver­sor­gungs­ri­si­ken, die Zuord­nung von Auf­ga­ben sowie deren Ver­gü­tung. Beson­ders umstrit­ten war, wel­che Doku­men­ta­ti­ons- und Prüf­pflich­ten die Leis­tungs­er­brin­ger über­neh­men müssen.

Anzei­ge

Der Bun­des­in­nungs­ver­band für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT) setz­te sich bereits seit 2020 für eine Über­ar­bei­tung der Rege­lun­gen ein und konn­te ver­schie­de­ne Kran­ken­kas­sen als Ver­bün­de­te gewin­nen. Gemein­sam führ­ten sie seit 2022 zahl­rei­che Gesprä­che mit Behör­den und Minis­te­ri­en. Par­al­lel eva­lu­ier­te das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um die 2016 ein­ge­führ­ten Vorschriften.

Risi­ko­ba­sier­ter Ansatz setzt sich durch

Die Novel­lie­rung folgt dem vom BIV-OT pro­pa­gier­ten risi­ko­ba­sier­ten Ansatz: Bei risi­ko­ar­men Medi­zin­pro­duk­ten in der Kas­sen­ver­sor­gung wur­den Doku­men­ta­ti­ons- und Prüf­auf­wän­de deut­lich redu­ziert. Gleich­zei­tig erwei­ter­te der Gesetz­ge­ber den Anwen­dungs­be­reich der MPBe­treibV und führ­te für Soft­ware-Pro­duk­te mit erhöh­tem Risi­ko­po­ten­zi­al neue Prüf­vor­ga­ben ein.

Leit­fa­den für die Praxis

Um den OT-Betrie­ben den Über­gang zu erleich­tern, hat der BIV-OT einen Leit­fa­den ent­wi­ckelt, der die wich­tigs­ten Ände­run­gen zusam­men­fasst und ers­te Ori­en­tie­rungs­punk­te für die Anwen­dungs­pra­xis bie­tet. Die­ser ist unter dem Mit­glie­der­por­tal „Mein Sani­täts­haus“ abruf­bar. Ein ergän­zen­des For­mu­lar zu Para­graf 7 der Ver­ord­nung befin­det sich der­zeit noch in der Abstim­mung mit den Kostenträgern.

Info
Der Leit­fa­den erläu­tert, wel­che Ver­sor­gun­gen und Akteu­re in der GKV vom Anwen­dungs­be­reich der ­MPBe­treibV erfasst sind und wel­che Pflich­ten sich dar­aus erge­ben. Er zeigt auf, in wel­chen Fäl­len der Leis­tungs­er­brin­ger nicht mehr pro­ak­tiv auf Pati­en­ten zuge­hen muss, son­dern ledig­lich auf Ansprü­che und Fris­ten hin­zu­wei­sen hat. Er gibt pra­xis­na­he Hin­wei­se zur Hand­ha­bung von Instand­hal­tung und mess­tech­ni­schen Kon­trol­len. Zudem zeigt er auf, zu wel­chen Ent­las­tun­gen die Ände­run­gen bei Blut­druck-Mes­s­­sys­te­men führen. 

 

Lesen Sie auch unser Inter­view mit Rechts­an­walt Nico Ste­phan zur neu­en MPBe­treibV sowie zum Leit­fa­den des BIV-OT!

 

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