Elek­tro­ni­sches Rezept (E‑Rezept) bzw. elek­tro­ni­sche Ver­ord­nung (eVO)

Das elektronische Rezept (E‑Rezept) ist seit dem Jahr 2022 für Ärzt:innen und Apotheken verpflichtend. Ziel ist es, den Informationsaustausch zwischen Ärzt:innen, Patient:innen, Apotheker:innen sowie Vertreter:innen von Krankenkassen zu digitalisieren und das Papierrezept abzulösen.

Ab Janu­ar 2027 sol­len auch die Ver­ord­nun­gen von Hilfs­mit­teln – die elek­tro­ni­sche Ver­ord­nung (eVo) – für Sani­täts­häu­ser Stan­dard wer­den. Die Aus­stel­lung des E‑Rezepts erfolgt wei­ter­hin durch Ärzt:innen und Ärz­te und ermög­licht, genau­so wie sein ana­lo­ger Vor­gän­ger, die Ein­lö­sung in der Apo­the­ke Ihrer Wahl.

Anzei­ge

Das elek­tro­ni­sche Rezept bie­tet den Vor­teil, dass es selbst dann, wenn es als Aus­druck in der Apo­the­ke ein­ge­löst wird, struk­tu­rier­te Daten ent­hält, die digi­tal ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen. Für Apo­the­ken ent­fal­len dadurch das feh­ler­an­fäl­li­ge Scan­nen samt OCR-Erken­nung oder Abtip­pen und Nach­be­ar­bei­ten. Über den Rezept­code erhal­ten Apo­the­ken den direk­ten Zugriff auf die elek­tro­nisch signier­te Ver­ord­nung der Ärzt:innen. Dabei sind E‑Rezepte immer voll­stän­dig aus­ge­füllt und les­bar. Dank der digi­ta­len Signa­tur gehö­ren Miss­brauchs­mög­lich­kei­ten wie Urkun­den­fäl­schun­gen beim Mus­ter-16-For­mu­lar der Ver­gan­gen­heit an. Zugleich ist die Hand­ha­bung des Papier­aus­drucks des E‑Rezepts im Arbeits­ab­lauf der Apo­the­ke schnell und ein­fach, der Umstel­lungs­be­darf zudem sehr gering.

Neben dem Papier­aus­druck kön­nen gesetz­lich Ver­si­cher­te auch die Gema­tik-App „Mein E‑Rezept“ nut­zen. Die App ermög­licht die direk­te und Echt­zeit-Über­mitt­lung des Rezept­codes an Apo­the­ken (Funk­ti­on „Zur Abho­lung bestel­len“). Ein Kun­den-WLAN oder ein Inter­net­zu­gang für die Patient:innen sind dabei nicht zwangs­läu­fig nötig, da die Patient:innen die Rezep­te nach dem erst­ma­li­gen Laden in die App auch off­line ein­lö­sen kön­nen. Auch die Nut­zung der elek­tro­ni­schen Gesund­heits­kar­te (eGK) soll zukünf­tig eine Opti­on sein. Das E‑Rezept wird dann von der Arzt­pra­xis in die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur hoch­ge­la­den. Nach dem Scan­nen der Gesund­heits­kar­te in der Apo­the­ke kön­nen die Apotheker:innen auf das E‑Rezept zugrei­fen und das ent­spre­chen­de Medi­ka­ment aus­ge­ben. Aktu­ell sind über 13.000 Apo­the­ken „E‑Rezept rea­dy“ – aller­dings nur etwas mehr als die Hälf­te (7.300) lösen auch wirk­lich die E‑Rezepte ein. Die Ver­ord­nung von Hilfs­mit­teln per E‑Rezept bleibt nach wie vor untersagt.