Elektronisches Rezept (E‑Rezept) bzw. elektronische Verordnung (eVO)
Ab Januar 2027 sollen auch die Verordnungen von Hilfsmitteln – die elektronische Verordnung (eVo) – für Sanitätshäuser Standard werden. Die Ausstellung des E‑Rezepts erfolgt weiterhin durch Ärzt:innen und Ärzte und ermöglicht, genauso wie sein analoger Vorgänger, die Einlösung in der Apotheke Ihrer Wahl.
Das elektronische Rezept bietet den Vorteil, dass es selbst dann, wenn es als Ausdruck in der Apotheke eingelöst wird, strukturierte Daten enthält, die digital verarbeitet werden können. Für Apotheken entfallen dadurch das fehleranfällige Scannen samt OCR-Erkennung oder Abtippen und Nachbearbeiten. Über den Rezeptcode erhalten Apotheken den direkten Zugriff auf die elektronisch signierte Verordnung der Ärzt:innen. Dabei sind E‑Rezepte immer vollständig ausgefüllt und lesbar. Dank der digitalen Signatur gehören Missbrauchsmöglichkeiten wie Urkundenfälschungen beim Muster-16-Formular der Vergangenheit an. Zugleich ist die Handhabung des Papierausdrucks des E‑Rezepts im Arbeitsablauf der Apotheke schnell und einfach, der Umstellungsbedarf zudem sehr gering.
