Leis­tungs­er­brin­ger bün­deln Kräfte

Mit dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT), Egroh, Reha-Service-Ring, Rehavital und Sanitätshaus Aktuell haben fünf maßgebliche Spitzenverbände und Zusammenschlüsse von Hilfsmittelleistungserbringern ihre Kräfte unter „Wir versorgen Deutschland“ gebündelt und vier Schwerpunkte für den Bundestagswahlkampf 2021 definiert, die aus Sicht des Leistungserbringerverbundes von der nächsten Regierungskoalition besonders dringend umgesetzt werden sollten.

Dazu gehö­ren die Aner­ken­nung als sys­tem­re­le­van­ter Ver­sor­gungs­be­reich, der Abbau über­bor­den­der Büro­kra­tie, die Fest­schrei­bung von Leit­ver­trä­gen für trans­pa­ren­te Ver­sor­gungs­stan­dards sowie die effek­ti­ve Digitalisierung.

Für eine rei­bungs­lo­se Ver­sor­gung benö­ti­gen die Leis­tungs­er­brin­ger rechts­si­cher Zugang zu den ent­spre­chen­den ambu­lan­ten und sta­tio­nä­ren medi­zi­ni­schen, Reha­bi­li­ta­ti­ons- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sowie eben­falls zu per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung (PSA), Schnell­tests, Impf­stoff und nicht zuletzt Not­be­treu­ung für die Kin­der der Mit­ar­bei­ten­den. Gefor­dert wird eine aus­drück­li­che Aner­ken­nung als sys­tem­re­le­van­ter Ver­sor­gungs­be­reich auf allen Ebe­nen des Sys­tems der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV). Dazu zäh­le die unbü­ro­kra­ti­sche Über­nah­me der PSA-Kos­ten. Hier brau­che es eine prak­ti­ka­ble ergän­zen­de Umset­zungs­ver­ord­nung sei­tens des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG). Für die Zukunft soll­ten Gesund­heits­hand­werk und Hilfs­mit­tel­leis­tungs­er­brin­ger in die Struk­tu­ren der Selbst­ver­wal­tung des Gesund­heits­we­sens ein­ge­bun­den und wie Ärz­te, Kran­ken­kas­sen und Pati­en­ten­ver­tre­tun­gen gleich­be­rech­tigt an den Ent­schei­dun­gen über Ver­sor­gungs­pla­nung und ‑gestal­tung im Gemein­sa­men Bundesausschuss
(G‑BA) betei­ligt werden.

Nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers sol­len das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung (HHVG) sowie Ter­min­ser­vice- und Ver­sor­gungs­ge­setz (TSVG) Ver­sor­gungs­qua­li­tät und Wirt­schaft­lich­keit glei­cher­ma­ßen sichern und einen Preis­wett­kampf ver­hin­dern. Doch ein­zel­ne Kran­ken­kas­sen nutz­ten die Mög­lich­keit, nach wie vor Ein­zel­ver­trä­ge abschlie­ßen zu kön­nen, um unzu­läs­si­ge Open-House-Kon­struk­tio­nen mit Preis­dik­tat zulas­ten der Ver­sor­gungs­qua­li­tät durch die Hin­ter­tür zu eta­blie­ren. Die Auf­sichts­be­hör­de, das Bun­des­amt für Sozia­le Siche­rung (BAS), bestä­tigt die­se man­gel­haf­te Umset­zung des gesetz­ge­be­ri­schen Wil­lens. Mehr als 1.000 ver­schie­de­ne Ver­trä­ge in der Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung sor­gen für weitgehende
Intrans­pa­renz. Für eine Ver­sor­gung unab­hän­gig von Ein­zel­in­ter­es­sen gel­te es des­halb, den Abschluss von Leit­ver­trä­gen durch­zu­set­zen. Damit wären die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ver­pflich­tet, Ver­trags­ver­hand­lun­gen aus­schließ­lich mit den maß­geb­li­chen Spit­zen­ver­bän­den oder maß­geb­li­chen sons­ti­gen Zusam­men­schlüs­sen der Leis­tungs­er­brin­ger zu führen.

Der Refe­ren­ten­ent­wurf zum Gesetz zur digi­ta­len Moder­ni­sie­rung von Ver­sor­gung und Pfle­ge (DVPMG) sei­tens der Bun­des­re­gie­rung stel­le hier rich­ti­ge Wei­chen. Zu den zen­tra­len Bau­stei­nen der neu­en digi­ta­len Infra­struk­tur zählt die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePA). Die viel­fäl­ti­gen und mobi­len Ver­sor­gungs­struk­tu­ren sei­en in der zugrun­de­lie­gen­den Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI) zu berück­sich­ti­gen – dar­un­ter die wohn­ort­na­he Ver­sor­gung. Hand in Hand damit gehe eine Erstat­tung der für die Hard- und Soft­ware-Erst­aus­rüs­tung not­wen­di­gen Inves­ti­ti­ons­kos­ten, wie dies im ärzt­li­chen Bereich schon vor­ge­se­hen ist. Bereits exis­tie­ren­de Par­al­lel­struk­tu­ren bzw. Insel­lö­sun­gen, unter ande­rem durch Pilot­pro­jek­te von Kran­ken­kas­sen, sol­len been­det wer­den. Das Makel­ver­bot (§33 Abs. 6 SGB V und §7 Abs. 3 Hilfs­mit­tel-Richt­li­nie) sei auch in digi­ta­len Struk­tu­ren durchzusetzen.

Die soge­nann­te Prä­qua­li­fi­zie­rung ist unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für eine ver­trag­li­che Zusam­men­ar­beit mit den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Die „Auf­sicht“ über die Präqualifizierungsstellen (PQ-Stel­len) obliegt der Deut­schen Akkre­di­tie­rungs­stel­le (DAkkS). Das Vor­ge­hen der DAkkS aber geht nach Ansicht des Ver­bun­des über die gesetz­li­chen Vor­ga­ben hin­aus und schaf­fe unnö­ti­ge Büro­kra­tie. So wür­den zusätz­lich zu den Betriebs­be­ge­hun­gen, wel­che die PQ-Stel­len bei Erst- bzw. Fol­ge­prä­qua­li­fi­zie­rung der Leis­tungs­er­brin­ger durch­füh­ren, wei­te­re Bege­hun­gen alle 20 Mona­te fest­ge­setzt. Die­se kos­ten- und ver­wal­tungs­in­ten­si­ve Über­wa­chung über­schrei­tet nach Mei­nung der Leis­tungs­er­brin­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen das Maß des Not­wen­di­gen. Zudem sei sie weder aus den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten noch den ent­spre­chen­den Emp­feh­lun­gen des Spit­zen­ver­bands Bund der Kran­ken­kas­sen (GKV-Spit­zen­ver­band) ableit­bar. Erfor­der­lich sei des­halb, die Arbeit der PQ-Stel­len wie­der auf die gesetz­li­chen Vor­ga­ben bzw. die Emp­feh­lun­gen des GKV-Spit­zen­ver­bands zu beschränken.

Das gemein­sa­me Dos­sier „Wir ver­sor­gen Deutsch­land“ des Leis­tungs­er­brin­ger­ver­bun­des ist hier abrufbar.

 

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