Der bestehende Reha-Vertrag umfasst die PG 04, 10, 11, 18, 19, 20, 22, 26, 28, 32 und 33. Die gewährten Aufschläge sind im Kostenvoranschlagsverfahren als Aufschlag anzugeben. Die Vereinbarung trat zum 15. November 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.
Die wichtigsten Regelungen für Betriebe im Überblick: Ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den vereinbarten Nettopreis für den Wiedereinsatz (Hilfsmittelkennzeichen 02) von rehatechnischen Hilfsmitteln wird gewährt. Für die Rückholung von Hilfsmitteln (Hilfsmittelkennzeichen 18) ist ein Aufschlag von 12 Prozent auf den vereinbarten Nettopreis festgelegt. Ebenfalls 12 Prozent mehr gibt es für die Reparatur (Hilfsmittelkennzeichen 01) von rehatechnischen Hilfsmitteln. Vertraglich festgehaltene Arbeitswerte bzw. Stundenverrechnungssätze werden mit einem Aufschlag von 10 Prozent bedacht. Alle weiteren Versorgungen rehatechnischer Hilfsmittel (Hilfsmittelkennzeichen 00, 05, 08, 09, 11, 12) für die insgesamt rund 830.000 HKK-Versicherten sind mit einem Aufschlag von 12 Prozent in der Protokollnotiz vermerkt. Sofern in den Anlagen bzw. Preisanhängen 2 bis 12 ein Rabattsatz vertraglich geregelt ist, wird ein Abschlag (Rabatt) von 5 Prozentpunkten gewährt.
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