Gesetz­ge­ber ändert Pra­xis für Schiedsverfahren

Es sind 15 Worte, die im Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) eine Abkehr von der bisherigen Praxis für Schiedsverfahren bedeuten.

„Der bis­he­ri­ge Ver­trag und die bis­he­ri­gen Prei­se gel­ten bis zur Ent­schei­dung durch die Schieds­per­son fort“, heißt es nun in Para­graph 127 1a Satz 4. In der Begrün­dung des Geset­zes­ent­wurfs erklärt der Gesund­heits­aus­schuss des Bun­des­ta­ges: „Bis­her wur­de in der Pra­xis eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung über die Wei­ter­gel­tung der bis­he­ri­gen Prei­se oder Ver­trä­ge im Rah­men des Schieds­ver­fah­rens zwi­schen den Par­tei­en geschlos­sen. Um jedoch auch schon vor der Eini­gung auf eine Schieds­per­son Rechts­si­cher­heit zu haben, stellt die neue Rege­lung ver­bind­lich klar, dass bis zur Ent­schei­dung durch die Schieds­per­son sowohl die bis­he­ri­gen Prei­se als auch der bis­he­ri­ge Ver­trag wei­ter­gel­ten im Schieds­ver­fah­ren.“ Nach § 127 Absatz 1 des Sozi­al­ge­setz­bu­ches (SGB) V schlie­ßen Kos­ten­trä­ger im Wege von Ver­trags­ver­hand­lun­gen Ver­trä­ge mit Leis­tungs­er­brin­gern. Soll­ten sich die Par­tei­en per Ver­trags­ver­hand­lun­gen nicht eini­gen kön­nen, sieht § 127 Absatz 1a SGB V vor, dass der strei­ti­ge Inhalt der Ver­trä­ge auf Anruf einer der Ver­hand­lungs­part­ner durch eine von den jewei­li­gen Ver­trags­part­nern zu bestim­men­de unab­hän­gi­ge Schieds­per­son inner­halb von drei Mona­ten ab Bestim­mung der Schieds­per­son fest­ge­legt wird.

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